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bau aktuell 2, März 2026, Seite 66

Exorbitante Materialpreissteigerungen

Ein Richtungsweis

Georg Karasek und Julian Ring

Der vorliegende Beitrag widmet sich erneut der im letzten Heft vorgestellten OGH-Entscheidung vom , 4 Ob 200/24a.

1. Die OGH-Entscheidung 4 Ob 200/24a

Der OGH kommt in der genannten Entscheidung zum Ergebnis, dass Punkt 7. der ÖNORM B 2110 (Ausgabe: ) keine Anspruchsgrundlage für Mehrkostenforderungen darstelle, wenn der Werkunternehmer nur mit einer Steigerung der Einkaufspreise konfrontiert sei. Denn anders als etwa bei faktischen Einschränkungen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergaben (wie etwa Maskenpflicht und Abstandsregelungen), seien reine Materialpreissteigerungen nicht als „Störung der Leistungserbringung“ im Sinne der Bestimmung zu qualifizieren.

Auch § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB sei nicht unmittelbar anwendbar, weil keine aus der Bestellersphäre stammende Verzögerung vorliege.

Der OGH weist in der vorliegenden Entscheidung jedoch wie folgt ausdrücklich darauf hin, dass dem Werkunternehmer in solchen Situationen mitunter andere (Gestaltungs-)Rechte zur Verfügung stehen:

„Für Fälle der nachträglichen Störung der Äquivalenz gibt es unterschiedliche Lösungsansätze, etwa im Sinne eines außerordentlichen Kündigungsrechts, einer nachträglichen (wirtschaftlichen) Un möglichkeit gemäß § 1447 ABGB oder nach der Lehre ...

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