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Preisgesetz 1992 § 7. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen, BGBl. Nr. 145/1992, gültig ab 01.06.1992

§ 7. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAG-26556