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Preisgesetz 1992 § 13. Verschwiegenheitspflicht, BGBl. I Nr. 92/2025, gültig ab 24.12.2025

§ 13. Verschwiegenheitspflicht

Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß § 5 Abs. 1 teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen gilt § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß, selbst wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAG-26556