Kinder-EinstV § 7. Richtwerte, BGBl. II Nr. 236/2016, gültig ab 01.09.2016
§ 7. Richtwerte
Abweichungen von den in dieser Verordnung angegebenen Richtwerten sind nur zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Richtwert um annähernd die Hälfte abweicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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OAAAG-26552