Suchen Kontrast Hilfe
Kinder-EinstV § 7. Richtwerte, BGBl. II Nr. 236/2016, gültig ab 01.09.2016

§ 7. Richtwerte

Abweichungen von den in dieser Verordnung angegebenen Richtwerten sind nur zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Richtwert um annähernd die Hälfte abweicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAG-26552