§ 11. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist bei Anträgen auf Zuerkennung oder auf Erhöhung von Pflegegeld, die ab dem einlangen, anzuwenden.,
(2) Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung kommt es unbeschadet des § 9 Abs. 4 BPGG bei gleich bleibendem Pflegebedarf zu keiner Änderung der Pflegegeldstufe.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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OAAAG-26552