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CFPG § 14. Übermittlung des Prüfungsergebnisses, BGBl. I Nr. 86/2024, gültig von 15.05.2020 bis 31.07.2024

1. Abschnitt Allgemeines

§ 14. Übermittlung des Prüfungsergebnisses

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Beihilfe angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und dem Arbeitsmarktservice sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAG-26550