CFPG § 10. Beauftragte Förderungsprüfung, BGBl. I Nr. 97/2025, gültig von 15.05.2020 bis 31.12.2025
1. Abschnitt Allgemeines
§ 10. Beauftragte Förderungsprüfung
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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UAAAG-26550