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ISR 4, April 2026, Seite 156

Steuerpflicht luxemburgischer Überstundenvergütungen in Deutschland aufgrund abkommensrechtlicher Rückfallklausel

Gary Rüsch

DBA-LUX Art. 22; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 50d Abs. 9 Satz 4

Die in Luxemburg steuerfreie Überstundenvergütung ist in Deutschland aufgrund der Anwendung der Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 i.V.m. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG zu versteuern.

FG Rheinland-Pfalz Urt. - 1 K 1053/25 - ECLI:DE:FGRLP:2025:1001.1K1053.25.2000

Das Problem: Die Entscheidung befasst sich mit einer seit Jahren hoch umstrittenen Frage der internationalen Arbeitnehmerbesteuerung: Unterfallen Einkunftsteile, die im Tätigkeitsstaat aufgrund einer ausdrücklichen Steuerbefreiung nicht besteuert werden, im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung, obwohl das Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich die Freistellungsmethode vorsieht?

Konkret geht es um die steuerliche Behandlung von in Luxemburg vollständig steuerfreien Überstundenvergütungen bei in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern. Streitentscheidend ist dabei das Zusammenspiel zwischen der allgemeinen abkommensrechtlichen Rückfallklausel (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012) und der nationalen Ergänzungsnorm des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG, die den Besteuerungsrückfall ausdrücklich auch auf Teile von Einkünften erstreckt. Die Entscheidung steht exemplarisch für die zunehmende „Atomisierung“ von Eink...

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