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Ersatz des Erfordernisses der hauptwohnsitzlichen Meldung im Wohnsitzmitgliedstaat nach KBGG durch vergleichbaren Nachweis
1. Soweit eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist, hat das nationale Gericht die der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechtes unangewendet zu lassen.
2. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr 883/2004 hat daher bei Fehlen eines dem österreichischen Melderecht vergleichbaren Systems im Wohnsitzmitgliedstaat die Anspruchsvoraussetzung der gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung gemäß § 2 Abs 6 KBGG unangewendet zu bleiben. Eine derartige Verwaltungsvereinfachung kann aber auch durch den urkundlichen Nachweis einer hauptwohnsitzlichen Meldung nach einem dem österreichischen Melderecht vergleichbaren ausländischen System erzielt werden. Existiert daher im jeweils zu betrachtenden Mitgliedstaat ein derartiges System, ist die Vornahme einer hauptwohnsitzlichen Meldung entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Systems Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (vgl Art 5 lit b der Verordnung [EG] Nr 883/2004). (§ 2 Abs 6 KBGG; Art 5 lit b der Verordnung [EG] Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 166 vom , S 1)
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