zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 8, August 2012, Seite 304

Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates wegen beharrlicher Pflichtenverletzung

Eine vorhergehende Verwarnung ist meistens, aber nicht jedenfalls erforderlich

Thomas Rauch

Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden (§ 120 Abs. 1 ArbVG). Das Gesetz enthält weiters in einer taxativen Aufzählung drei Gründe für die gerichtliche Zustimmung zu der vom Arbeitgeber begehrten Kündigung (§ 121 Z 1 bis 3 ArbVG: dauernde Einschränkung bzw. Einstellung des Betriebs, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und beharrliche Pflichtenvernachlässigung). Der hier zu betrachtende Kündigungstatbestand der „beharrlichen Pflichtenvernachlässigung“ findet sich auch im allgemeinen Entlassungsrecht (§ 82 lit. f GewO 1859; § 27 Z 4 AngG; § 15 Abs. 3 lit. c BAG). Bei bestimmten Gruppen besonders geschützter Arbeitnehmer stellt die beharrliche Pflichtenvernachlässigung keinen Kündigungs-, sondern einen Entlassungstatbestand dar (§ 15 Z 2 APSG; § 12 Abs. 2 Z 1 MSchG; § 7 Abs. 3 VKG). Lediglich bei begünstigten Behinderten kann die Zustimmung des Behindertenausschusses zur beabsichtigten (oder in bestimmten Ausnahmefällen bereits ausgesprochenen) Kündigung wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung erfolgen (§ 8 Abs. 4 lit. c BEinstG). Zur Klärung des Begriffs der „beharrlichen Pflichtenvernachlässigung“ kann demnach auch auf die Judikatur zu diesem Entlassungstatbestand sowie zu § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG verwiesen werden. Im Folgenden sollen vor allem die Besonderheiten...

Daten werden geladen...