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Nur einmalige Änderung der Kinderbetreuungsgeldbezugsvariante möglich
iFamZ 2021/166
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5a Abs 2 KBGG ist eine zweite Änderung der bei der erstmaligen Antragstellung gewählten Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldes auch dann unzulässig, wenn die erste Änderung unwirksam geblieben ist.