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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 02.03.2026, RV/7103837/2023

Ertragsteuerliche Behandlung des Abschichtungsmehrbetrags bei vorzeitiger Beendigung eines Substanzgenussrechts

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision).

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eines Substanzgenussrechts liegt bis zur Höhe des Standes des Surrogatkapital-Subkontos eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung iSd. § 4 Abs. 12 EStG 1988 vor. Der darüberhinausgehende Abschichtungsmehrbetrag, der dem fiktiven Liquidationserlös zum Zeitpunkt der vorzeitigen Abschichtung entspricht, stellt einen Beteiligungsertrag gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich KStG 1988 dar und unterliegt der Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Bf.-Adr.***, vertreten durch die eccontis steuerberatung gmbh, Karl-Leitl-Straße 1, 4048 Puchenau, über die Beschwerde vom gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2018 des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***Bf-StNr.***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin ***Sf.*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf.) hat ein nicht verbrieftes Genussrecht an der ***Emittentin*** (im Folgenden Emittentin) gehalten, welches mit Wirkung zum vorzeitig beendet wurde. Im Rahmen der Beendigung hat die Bf. eine Zahlung iHv. 3.000.000,- Euro erhalten, wovon 2.000.000,- Euro auf die Rückzahlung des Genussrechtskapitals und 379.616,52 Euro auf anteilige angelaufene Genussrechtszinsen entfallen sind, wodurch sich ein Beendigungsanspruch (Abschichtungsmehrbetrag) von 620.383,48 Euro ergibt.

Im Rahmen der ursprünglichen Gewinnermittlungen wurde dieser Abschichtungsmehrbetrag bei der Emittentin als Firmenwert aktiviert und über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben sowie bei der Bf. als Genussrechtsinhaberin als steuerpflichtige Veräußerung behandelt. Der diesem Umstand Rechnung tragende Körperschaftsteuerbescheid der Bf. ist am ergangen.

In weiterer Folge fand bei der Emittentin eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Dabei wurde die Rückzahlung des Genussrechtskapitals als erfolgsneutraler Einlagenrückzahlungsvorgang und der über den Stand des Surrogatkapital-Subkontos des Einlagenevidenzkontos hinausgehende Abfindungsbetrag als Ausschüttung und somit als steuerneutraler Buchverlust qualifiziert. Weiters wurde die Höhe der Genussrechtszinsen sowie des Abschichtungsmehrbetrags betragsmäßig korrigiert. Als Ergebnis dieser Prüfung wurde der als Firmenwert abgeschriebene Betrag der Körperschaftsteuer unterworfen sowie die Emittentin zur Haftung an Kapitalertragertragsteuer für den Abschichtungsmehrbetrag sowie die neu berechneten Genussrechtszinsen herangezogen. Die Kapitalertragsteuer wurde der Emittentin in weiterer Folge von der Bf. ersetzt.

Als Folge dieser Außenprüfung stellte die Bf. am einen Antrag auf Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2018 und begehrte darin die Neuberechnung ihrer Einkünfte unter Berücksichtigung der neu berechneten Genussrechtszinsen sowie die Anrechnung der oa. Kapitalertragsteuer. Im Wiederaufnahmeantrag vertrat die Bf. noch die Ansicht, dass der Abschichtungsmehrbetrag als steuerpflichtig zu behandeln ist.

Diesem Wiederaufnahmeantrag wurde seitens des Finanzamts stattgegeben und das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2018 mit Bescheid vom wiederaufgenommen. Dieser Wiederaufnahmebescheid erwuchs in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde am der nun angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2018 erlassen, in welchem das Begehren des Wiederaufnahmeantrags vollinhaltlich berücksichtigt wurde.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Beschwerdefrist bis zu verlängern. Mit weiterem Schreiben vom wurde eine weitere Fristverlängerung bis zum beantragt. Auf diese Anträge hat das Finanzamt nicht bescheidmäßig reagiert.

Mit Schreiben vom erhob die Bf. die verfahrensgegenständliche Beschwerde und begehrte darin, den Abschichtungsmehrbetrag aus den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb auszuscheiden. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass nach der Ansicht des Finanzamts bei der Rückzahlung des Genussrechtskapitals ein erfolgsneutraler Einlagenrückzahlungsvorgang vorliege und die Abschichtung der Substanzgenussberechtigten vor Liquidation der emittierenden Körperschaft zu dem über dem Nennwert liegenden beizulegenden Wert zu einem steuerneutralen Buchverlust führe. Demzufolge sei der Abschichtungsmehrbetrag bei der emittierenden Körperschaft ertragsteuerlich nicht abzugsfähig. Gleichzeitig vertrete allerdings das Finanzamt die Auffassung, dass dieser Abschichtungsmehrbetrag bei der Bf. als Genussrechtsinhaberin einen steuerpflichtigen Ertrag darstelle, der der Beteiligungsertragsbefreiung nicht zugänglich wäre. Diese Rechtsansicht sei jedenfalls abzulehnen, da sie sich als unsystematisch darstelle und zu einer effektiven Doppelbesteuerung führen würde. Die Besteuerung des Abschichtungsmehrbetrages müsse vielmehr bei der emittierenden Körperschaft als auch beim Genussrechtsinhaber korrelieren. Daher stelle ein über die Nominale hinaus geleisteter Abschichtungsmehrbetrag eine Gewinnverwendung und somit eine Ausschüttung dar, die von der Beteiligungsertragsbefreiung umfasst sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass für Erträge anlässlich der Kündigung des Genussrechtskapitals vor Liquidation des Emittenten keine Beteiligungsertragsbefreiung sondern eine Steuerpflicht gegeben sei.

Mit Schreiben vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) und verwies darin auf ihr Vorbringen in der Beschwerde.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.

Nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht legte das Finanzamt am sowie die Bf. am weitere Unterlagen vor.

Am fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Parteien im Wesentlichen wie im bisherigen Verfahren vorbrachten.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Vereinbarung vom (OZ 7) hat die Bf. ein nicht verbrieftes Genussrecht an der Emittentin im Ausmaß von 2.000.000,- Euro (Nominale iHv. 11.080,- Euro zzgl. Agio iHv. 1.988.920,- Euro) erworben. Dies mit auszugsweise folgenden Bedingungen:
"2. Gegenstand des Genussrechts

2.1 Von dem von der Genussrechtszeichnerin gezeichneten Genussrechtskapital in der Höhe von insgesamt € 2.000.000,00 entfällt ein Betrag von € 11.080,00 auf das Nominale und der Restbetrag in Höhe von € 1.988.920,00 auf das Agio. Bezogen auf das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von € 200.000,00 sowie des Nominales des vorrangigen Genussrechtes der ***Unternehmen1*** in Höhe von € 10.526,00 und das Nominale des vertragsgegenständlichen Genussrechtskapitals ist die Genussrechtszeichnerin mit 5,0 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Die Genussrechte nehmen an den stillen Reserven sowie am Firmenwert teil. Die Genussrechte verbriefen analog § 8 Abs. 3 Z 1 KStG einen Anspruch auf Teilnahme am laufenden Gewinn der Gesellschaft und am Liquidationsgewinn. Die Beteiligung der Genussrechtszeichnerin am laufenden Gewinn sowie am Liquidationsgewinn bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nominale der Genussrechte der Genussrechtszeichnerin zur Summe aus Stammkapital und den Nominalen aller zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung von der Gesellschaft begebenen Genussrechte, sofern in diesen Genussrechtsbedingungen keine abweichende und damit diesem Vertragspunkt vorgehende Regelung getroffen wird.

Die Genussrechtszeichnerin nimmt mit dem von ihr gekennzeichneten Genussrechtskapital am Verlust der Gesellschaft im Verhältnis des Nominale der Genussrechte der Genussrechtszeichnerin zur Summe aus Stammkapital und den Nominalen aller zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung von der Gesellschaft begebenen Genussrechte bis zur vollen Höhe des von der Genussrechtszeichnerin gezeichneten Genussrechtskapitals teil. Allenfalls vorhandene gegen Ausschüttungen nicht besonders geschützte Eigenkapitalbestandteile sind zur Verlustabdeckung vorrangig zu verwenden.

2.2 Die Genussrechtszeichnerin tritt mit ihrer Forderung aus dem gezeichneten Genuss rechtskapital im Falle der Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft gegenüber allen anderen Gläubigern der Gesellschaft, deren Kapitalüberlassung nicht den Kriterien für einen Eigenkapitalausweis genügt, im Rang zurück. Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Gesellschaft ist die Genussrechtszeichnerin an anfälligen Erlösen im Verhältnis des Nominales der Genussrechte der Genussrechtszeichnerin zur Summe aus Stammkapital und dem Nominale aller von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung begebenen Genussrechte beteiligt.

2.3 Die Genussrechtszeichnerin hat Anspruch auf folgende gegenüber den Gesellschaftern der ***Emittentin*** vorrangige, jedoch gegenüber der Genussrechtsinhaberin ***Unternehmen1*** nachrangige Vorweggewinnausschüttungen, sofern und soweit diese im jeweiligen ausschüttbaren Bilanzgewinn Deckung finden:
(i) Für das Geschäftsjahr 2017/2018 zeitanteilig, beginnend ab tatsächlichem Eingang des Genussrechtskapitals auf dem Konto der Gesellschaft gemäß Punkt 1.3., und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre bis zur vollständigen Rückführung einen Betrag in Höhe von 4,5 % des Genussrechtskapitals der Genussrechtszeichnerin und
(ii) für das Geschäftsjahr 2017/2018 zeitanteilig, beginnend ab tatsächlichem Eingang des Genussrechtskapitals auf dem Konto der Gesellschaft gemäß Punkt 1.3., und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre bis zur vollständigen Rückführung einen Betrag in Höhe von 5,0 % des Konzern-EBITs (Betriebsergebnis) der
***Emittentin*** Konzernbilanz. Der Anspruch nach 2.3 (ii) ist pro Geschäftsjahr jedenfalls mit einem Höchstbetrag beschränkt, der sich aus der Annahme eines Konzern-EBIT der ***Emittentin*** Konzernbilanz in Höhe von € 4,6 Millionen ergeben würde (Cap).

[…]

3. Laufzeit, Kündigung, Übertragbarkeit

3.1 Das Genussrechtskapital wird der Gesellschaft auf Dauer des Bestandes der Gesellschaft zur Verfügung gestellt.

3.2 Die Genussrechtszeichnerin ist zur ordentlichen Kündigung der Genussrechte nicht berechtigt.

3.2.1 Die Gesellschaft ist berechtigt unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist die Genussrechte erstmals zum (erster möglicher Kündigungstermin) zu kündigen. Die Genussrechtszeichnerin hat im Kündigungsfall Anspruch auf Zurückführung des Genussrechtskapitals zzgl. vorgetragener Vorweggewinnansprüche sowie zzgl. des fiktiven Liquidationsgewinnes zum Zeitpunkt der Kündigung; die Ansprüche der Genussrechtszeichnerin müssen sich mindestens auf das Genussrechtskapital zzgl. einer Mindest-IRR Verzinsung von 8 % p. a. (Zinseszinsberechnung gerechnet ab Einlangen des Genussrechtskapitals auf dem Konto der Gesellschaft gemäß Punkt 1.3.) belaufen, wobei in diesen Mindestbetrag bereits erhaltene Vorwegausschüttungen einzurechnen sind. Die Ansprüche der ***Bf.*** sind innerhalb von 4 Monaten ab dem jeweiligen Kündigungstermin zur Gänze zu befriedigen.
Erfolgt die Kündigung der Genussrechte der Gesellschaft nicht zu einem Bilanzstichtag, stehen die Vorweggewinnansprüche der Genussrechtszeichnerin gemäß Punkt 2.3 (i) und (ii) für das laufende Geschäftsjahr zeitanteilig zu; in einem solchen Fall wird für das laufende Geschäftsjahr das Konzern-EBIT des vorangegangenen Geschäftsjahres als Berechnungsbasis für den Anspruch gemäß Punkt 2.3 (ii) zugrunde gelegt.

Der fiktive Liquidationsgewinn ermittelt sich gemäß nachstehender Bewertungsformel:
-Konzern-EBITDA der
***Emittentin***, der letzten beiden abgelaufenen Geschäftsjahre vor Liquidation multipliziert mit einem Multiple von 6,5 = Enterprise value.

Enterprise value
+/- net cash / net debt
= Equity value (Bewertungsgrundlage)

[…]

5. Keine Begründung von Gesellschafterrechten, Ausgabe neuer Fruchtgenussrechte, Bestandschutz, Änderung der Genussrechtsbedingungen

5.1 Das Genussrechtskapital stellt wirtschaftlich betrachtet Eigenkapital der Gesellschaft dar, gewährt aber keine Gesellschafterrechte, insbesondere kein Stimmrecht und kein Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung der Gesellschaft.

5.2 ***Emittentin*** ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Genussrechtsinhaberin nicht berechtigt, weitere Genussrechte oder ähnliche Mezzanininstrumente zu gleichen oder anderen Bedingungen zu gewähren.

5.3 Der Bestand der Genussrechte wird durch etwaige Umgründungen oder Umstrukturierungen der Gesellschaft nicht berührt.

5.4 Die Gesellschaft ist zu einer einseitigen Änderung und/oder Anpassung der Genussrechtsbedingungen nicht berechtigt.

[…]"

Die Bf. hat den Betrag iHv. 2.000.000,- Euro (Nominale zzgl. Agio) am überwiesen (Überweisungsbestätigung OZ 25).

Aufgrund des Einstiegs eines neuen Investors war es für die Emittentin notwendig, das zuvor unbefristete Genussrecht mit Wirkung zum zu beenden. Die diesbezügliche Vereinbarung wurde am unterzeichnet, dies mit auszugsweise folgendem Inhalt (OZ 19):

"2. Beendigung des GENUSSRECHTES

2.1 Die PARTEIEN heben das GENUSSRECHT einvernehmlich mit Wirkung zum auf. Die Aufhebung des GENUSSRECHTES steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Betrag in Höhe von EUR 3,0 Mio. (vgl nachstehenden Punkt 2.2) unwiderruflich und anfechtungsfest bis längstens auf dem Konto der ***Bf.*** lautend auf ***Bf.*** bei der Erste Bank mit ***Konto*** einlangt und die Gesellschaft, ebenfalls längstens bis , ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 500.000,00 an die Beteiligungsgesellschaft ***Unternehmen2*** (im Folgenden ***Unternehmen2*** genannt), FN ***FN***, zu den gleichen Konditionen wie das bereits an die ***Unternehmen2*** gewährte Gesellschafterdarlehen, gewährt.

2.2 Sämtliche Ansprüche der ***Bf.*** aus der Aufhebung und Abschichtung des GENUSSRECHTES werden mit dem hiermit einvernehmlich festgestellten Betrag in Höhe von EUR 3,0 Mio. erledigt und abgegolten. Dieser Betrag ist spätestens am zur Zahlung auf das Konto der ***Bf.*** lautend auf ***Bf.*** bei der Erste Bank mit ***Konto*** fällig. Klarstellend wird festgehalten, dass mit vollständiger Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 3,0 Mio. an ***Bf.*** insbesondere auch der Anspruch von ***Bf.*** gemäß Punkt 2.3. (ii) der Genussrechtsbedingungen vom vollständig erledigt und abgegolten ist und dass ***Bf.*** diesbezüglich bis einschließlich - dies gilt auch für den Fall des Eintrittes der auflösenden Bedingung gemäß Punkt 3. - keinerlei Ansprüche auf Verzug- oder Zinsenzinsen zustehen.

2.3 Die PARTEIEN erklären hiermit, dass nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Punkt 2.1 das gegenständliche GENUSSRECHT und Genussrechtsverhältnis beendet ist, sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem GENUSSRECHT und der VEREINBARUNG erledigt sind und keinerlei derartige Ansprüche mehr bestehen."

Die Bf. hat den Betrag iHv. 3.000.000,- Euro abzgl. Kapitalertragsteuer am erhalten (Überweisungsbestätigung OZ 26). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
- Rückzahlung Nominale inkl. Agio: 2.000.000,- Euro
- Genussrechtszinsen 2017/18: 164.822,- Euro
- Genussrechtszinsen 2018/19: 214.794,52 Euro
- Beendigungsanspruch (Abschichtungsmehrbetrag): 620.383,48 Euro

Zum Zeitpunkt der Abschichtung des Genussrechts hat das Surrogatkapital-Subkonto der Emittentin eine Höhe von 3.500.000,- Euro aufgewiesen, wobei davon ein Betrag von 2.000.000,- Euro aus dem Genussrecht der Bf. und ein Betrag von 1.500.000,- Euro aus einem Genussrecht der ***Unternehmen1*** stammt. Das Genussrecht der ***Unternehmen1*** wurde zeitgleich mit jenem der Bf. vorzeitig beendet.

In Zusammenhang mit der Beendigung des Genussrechts wurde bei der Emittentin weder Betriebsvermögen verwertet oder veräußert noch der Geschäftsbetrieb beendet, eingeschränkt oder geändert.

Für die Genussrechtszinsen (vor der Neuberechnung durch das Finanzamt) wurde von der Emittentin Kapitalertragsteuer einbehalten (Überweisungsbestätigungen OZ 26 und 27)

Nach der abgabenbehördlichen Prüfung wurde die Rückzahlung des Nominale inkl. Agio bei der Emittentin rechtskräftig als erfolgsneutraler Einlagenrückzahlungsvorgang qualifiziert. Für die Differenz bei den neu berechneten Genussrechtszinsen sowie für den Abschichtungsmehrbetrag wurde die Emittentin zur Haftung von Kapitalertragsteuer herangezogen, dies laut Niederschrift über die Schlussbesprechung (OZ 9) bzw. Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (OZ 10) mit folgender Begründung: "Bei der Rückzahlung des Genussrechtskapitals im Sinne des § 8 Abs 3 Z 1 Teilstrich 2 KStG (iHv EUR 2 Mio) liegt ein erfolgsneutraler Einlagenrückzahlungsvorgang vor. Ein über den Stand des Surrogatkapital-Subkontos des Einlagenevidenzkontos hinausgehender Abfindungsbetrag ist beim Emittenten jedenfalls als Ausschüttung und somit als steuerneutraler Buchverlust zu behandeln."

Am ersetzte die Bf. der Emittentin jene Kapitalertragsteuerbeträge, für die diese zur Haftung herangezogen worden war (Überweisungsbestätigung OZ 28).

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Unterlagen, welche unbedenklich erscheinen, und sind überdies unstrittig. Die Zusammensetzung des Auszahlungsbetrags iHv. 3.000.000,- Euro bzw. die Berechnung der Genussrechtszinsen sowie des Abschichtungsmehrbetrags und der Stand des Surrogatkapital-Subkontos wurde von der Bf. sowie dem Finanzamt im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt. Die Feststellung, dass in Zusammenhang mit der Beendigung des Genussrechts bei der Emittentin weder Betriebsvermögen verwertet oder veräußert noch der Geschäftsbetrieb beendet, eingeschränkt oder geändert wurde, ergibt sich aus den Ausführungen des Geschäftsführers der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welchen auch seitens des Finanzamts nicht entgegengetreten wurde.

Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, weswegen das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen darf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

  • Ad Rechtzeitigkeit der Beschwerde

§ 245 BAO lautet auszugsweise:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
[…]
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid am erlassen wurde. Bereits am , somit jedenfalls innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, wurde der erste Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist gestellt. Durch die Einreichung des Fristverlängerungsantrags war die Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 letzter Satz BAO bis zum beantragten Termin gehemmt. Aufgrund des weiteren Fristverlängerungsantrags vom war die Frist bis zum darin beantragten Termin gehemmt. Das Finanzamt hat auf beide Anträge nicht bescheidmäßig reagiert. Die Einreichung der Beschwerde am erfolgte somit innerhalb der gehemmten Frist und war daher rechtzeitig.

  • Ad Genussrecht

§ 10 KStG 1988 lautet auszugsweise:

(1) Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:
[…]
3. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich.
[…]

§ 8 KStG 1988 lautet auszugsweise:

(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.

(3) Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:
1. Ausschüttungen jeder Art
- auf Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015 sowie
- auf Genussrechte und sonstige Finanzierungsinstrumente, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.

Zu Beginn ist zu prüfen, welcher konkreten Art das im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Genussrecht zuzuordnen ist, da diese Einordnung maßgeblich für die weitere steuerrechtliche Beurteilung ist.

Zivilrechtlich versteht man unter Genussrechten bzw. Genussscheinen solche Rechte, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte eines Gesellschafters sein können. Sie entspringen aber nicht einem Gesellschaftsverhältnis, sondern sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art. Genussrechte können auch von einer GmbH ausgegeben werden (vgl. ). Durch das Genussrecht wird kein Gesellschaftsverhältnis begründet, es bestehen keine mitgliedschaftsrechtlichen Rechte. Bei Genussrechten besteht keine gesellschaftliche Verbindung zwischen Genussrechtsinhaber und Gesellschaft (vgl. Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften - Steuerrecht - Ausschüttung - Bilanzierung (2025), Kapitel I.C.7.a Vorbemerkungen zu Genussrechten als Hybridkapital (S. 101) mwN).

Aus steuerlicher Sicht ist zwischen sozietären und obligationenähnlichen Genussrechten zu unterscheiden. Substanzgenussrechte und sonstige Finanzierungsinstrumente werden dem Grund- oder Stammkapital gleichgestellt. Ein solches Substanzgenussrecht liegt nach § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich KStG 1988 bei Genussrechten vor, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.

Dies bedeutet, dass Zeichner von Substanzgenussrechten ertragsteuerlich die Stellung als Anteilsinhaber erhalten und Einlagen gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 KStG 1988 in die Gesellschaft tätigen sowie (verdeckte) Ausschüttungen erhalten. Obligationenähnliche Genussrechte vermitteln diese steuerliche Gesellschafterstellung nicht (vgl. Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften - Steuerrecht - Ausschüttung - Bilanzierung (2025), Kapitel I.C.7.b Steuerliche Abgrenzung zwischen sozietären und obligationenähnlichen Genussrechten (S. 103) mwN).

Durch § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 sind nur solche Genussrechte erfasst, die dem Berechtigten eine dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft vergleichbare Stellung einräumen. Erfasst sind nur solche Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist. Eine Beteiligung am Liquidationsgewinn ist gegeben, wenn das Genussrecht über die Rückgewähr des Nominales hinaus einen Anteil an den stillen Reserven der Körperschaft einräumt. Diese beiden Elemente sind für Genussrechte iSd. vorgenannten Bestimmungen unverzichtbar, für die Abgrenzung zwischen anteilsähnlichen und obligationenähnlichen Genussrechten sind aber zusätzlich weitere Merkmale heranzuziehen. Ob Genussrechtskapital als Verbindlichkeit oder als Eigenkapital angesehen wird, hängt davon ab, ob die Summe der Fremdkapitalkriterien oder jene der Eigenkapitalkriterien in Qualität und Quantität überwiegt. Für den Eigenmittelcharakter sprechen dabei etwa die unbegrenzte Laufzeit, die Gewinnabhängigkeit der vereinbarten Vergütung, die Beteiligung am Unternehmenswert und am Liquidationsgewinn, die Nachrangigkeit gegenüber Gesellschaftsgläubigern oder das Fehlen einer Besicherung. Fremdkapitalkriterien sind etwa die - mit anderen Gesellschaftsgläubigern gleichrangige - Rückzahlungsregelung und das Fehlen von Mitwirkungs- und Kontrollrechten. Als Fremdkapitalkriterium ist auch das Vorliegen einer (Mindest-)Verzinsungsvereinbarung zu nennen (vgl. ).

Eine Höchstgrenze der Gewinnbeteiligung ist für die Qualifikation als Substanzgenussrecht unschädlich, solange dadurch die Gewinnabhängigkeit des Genussrechts insgesamt nicht eingeschränkt ist. Eine vor- oder nachrangige Bedienung der Genussrechtsinhaber gegenüber anderen Gesellschaftern aus dem Unternehmensgewinn steht der Einstufung als sozietäres Genussrecht ebenfalls nicht entgegen (vgl. Ressler/Rohm in Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg) - KStG (2022) § 8 Rz 189f mwN.)

Substanzgenussrechte liegen vor, wenn sie auf die Lebensdauer der emittierenden Gesellschaft abgestellt sind. Dieser Grundsatz schließt allerdings eine Abschichtung vor der Liquidation der Körperschaft nicht aus. Ob eine von vornherein begrenzte Emission vorliegt, ist anhand der Vertragsgestaltung grundsätzlich ex ante zu beurteilen (vgl. Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften - Steuerrecht - Ausschüttung - Bilanzierung (2025), Kapitel I.C.7. d) Beteiligung am Liquidationsgewinn (S. 111f) mwN). Aus dem Prinzip der Privatautonomie ergibt sich, dass eine Beendigung von Genussrechtsverträgen auch im Wege der einvernehmlichen Vertragsauflösung erfolgen kann (vgl. Bergmann, Genussrechte Ausgestaltung- Rechnungslegung-Besteuerung, Kapitel D. 4.3.2.1.3 (S. 210f.) mwN).

Das gegenständliche Genussrecht umfasst laut Punkt 2.1 der Genussrechtsbedingungen vom (OZ 7) die Beteiligung am laufenden Gewinn, am Liquidationsgewinn, an den stillen Reserven sowie am Firmenwert. Weiters nimmt die Genussrechtsinhaberin am Verlust der Gesellschaft bis zur vollen Höhe des von der Genussrechtszeichnerin gezeichneten Genussrechtskapitals teil. Auch ist in Punkt 2.2 der Genussrechtsbedingungen die Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft geregelt. In Punkt 2.3 der Genussrechtsbedigungen ist die Gewinnbeteiligung definiert, die sich einerseits aus einer Verzinsung iHv. 4,5 % des Genussrechtskapitals sowie aus einen Anteil iHv. 5,0 % des Konzern-Betriebsergebnisses (mit einem Höchstbetrag des Betriebsergebnisses iHv. 4,6 Mio. Euro) berechnet. Die Gewinnbeteiligung ist insofern begrenzt, soweit diese im ausschüttbaren Bilanzgewinn Deckung findet. In Punkt 3. der Genussrechtsbedingungen ist grundsätzlich eine unbegrenzte Laufzeit auf Dauer des Bestandes der Emittentin geregelt, wobei allerdings der Emittentin ab ein Kündigungsrecht zukommt. Die Genussrechtsinhaberei ist zur ordentlichen Kündigung nicht berechtigt. Weiters werden in Punkt 4 der Genussrechtsbedingungen jene Rechtsgeschäfte angeführt, die der Zustimmung der Genussrechtsinhaberin bedürfen, sowie die der Genussrechtsinhaberin zustehenden Informations- und Kontrollrechte.

Beim gegenständliche Genussrecht überwiegen somit die oa. Eigenkapitalkriterien in Qualität und Quantität und ist dieses dadurch als Substanzgenussrecht iSd. § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 anzusehen.

Gegenständlich ist festzuhalten, dass die Rückzahlung samt Auszahlung des Abschichtungsmehrbetrags nicht in Verbindung mit einer Liquidation der Emittentin einher gegangen ist, sondern das Genussrecht unabhängig von einer Liquidation vorab aufgrund einer Vereinbarung zwischen Emittentin und Genussrechtsinhaberin beendet wurde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Abschichtung des Genussrechtsinhabers nicht an das tatsächliche Stattfinden einer Liquidation gebunden ist. Die Behandlung des Substanzgenussberechtigten muss jedoch auch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vor der Liquidation jener im Liquidationsfall entsprechen, in diesem Sinne vereinbart sein und auch eingehalten werden. Es kommt daher bei vorzeitiger Abschichtung auf eine Beteiligung am fiktiven Liquidationsgewinn an. Der Abschichtungsanspruch muss sich als Recht auf eine anteilige Quote am Wert der emittierenden Gesellschaft zum Zeitpunkt der Abschichtung orientieren (vgl. Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften - Steuerrecht - Ausschüttung - Bilanzierung (2025), Kapitel I.C.7. d) Beteiligung am Liquidationsgewinn (S. 112) mwN; vgl. Ressler/Rohm in Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg) - KStG (2022) § 8 Rz 194 mwN.)

Der einvernehmlich vereinbarte Abschichtungsbetrag in Höhe von 3.000.000,- Euro trägt diesem Umstand Rechnung, da er sich aus der Rückzahlung des Genussrechtsnominales samt Agio, den bis zum Beendigungszeitpunkt angelaufenen anteiligen Genussrechtszinsen gemäß Punkt 2.3 der Genussrechtsbedingungen vom sowie aus einem Beendigungsanspruch, der gemäß der Berechnung der Abschichtung OZ 37 den anteiligen Firmenwert der Emittentin widerspiegelt, zusammensetzt.

Die im Abschichtungsbetrag enthaltenen angelaufenen anteiligen Genussrechtszinsen iHv. insgesamt 379.616,52 Euro sind unstrittig als Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 zu qualifizieren. Sie unterliegen daher der Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988.

Nach übereinstimmender Ansicht des Finanzamts sowie der Bf. ist iZm. der Beendigung des Genussrechts bei der Emittentin davon auszugehen, dass bei der Rückzahlung des Genussrechtskapitals im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich KStG 1988 (gegenständlich iHv 2.000.000,- Euro) ein erfolgsneutraler Einlagenrückzahlungsvorgang vorliegt. Ein über den Stand des Surrogatkapital-Subkontos des Einlagenevidenzkontos hinausgehender Abfindungsbetrag ist bei der Emittentin als Ausschüttung und somit als steuerneutraler Buchverlust zu behandeln.

Davon abweichend ist nach der Ansicht des Finanzamts allerdings bei der Bf. als den Abschichtungsmehrbetrag erhaltende Genussrechtsinhaberin nicht von einer Ausschüttung, welche der Beteiligungsertragsbefreiung zugänglich wäre, auszugehen. Nach Ansicht des Finanzamts, das sich in seiner Argumentation auf die Rz 1197 und 1198 der Körperschaftsteuerrichtlinien stützt, würde bei der vorzeitigen Beendigung des Genussrechts auf Ebene der Genussrechtsinhaberin eine "Teilliquidation" vorliegen und die Verteilung eines Liquidationserlöses keinen Beteiligungsertrag iSd. § 10 Abs. 1 KStG 1988 darstellen.

Auch in der Literatur wird diese Ansicht zum Teil (zB. Rohn/Strimitzer in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), KStG38, § 10 Rz 179) vertreten, dies allerdings unter Verweis auf die oa. Körperschaftsteuerrichtlinien.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Bundesministerium für Finanzen erlassenen Richtlinien und Erlässe für die Verwaltungsgerichte keine Bindungswirkung entfalten, weil es sich dabei lediglich um einen Auslegungsbehelf der Finanzverwaltung handelt (vgl. zB ; ).

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 nur auf laufende Gewinnanteile bezieht und keine Substanzgewinne erfasst, wobei Liquidationsgewinne grundsätzlich zum Kreis der steuerwirksamen Substanzgewinne zählen (vgl. ).

Der Begriff einer "Teilliquidation" findet sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nur iZm. einer ordentlichen Kapitalherabsetzung. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. ) festgehalten, dass bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung keine Teilliquidation des die Kapitalherabsetzung beschließenden Unternehmens vorliegt. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichthofes werde bei einer Liquidation das Betriebsvermögen der Gesellschaft verwertet oder veräußert und komme es im Zuge dessen zu einer Beendigung des Geschäftsbetriebes einer Kapitalgesellschaft und zu einer Übergabe des Vermögens an die Aktionäre.

In einer weiteren Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. ) ausgeführt, dass bei einer Liquidation das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft verwertet oder veräußert sowie deren Geschäftsbetrieb beendet wird. Eine Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung, bei der sowohl der Umfang des Geschäftsbetriebes als auch die Beteiligungsverhältnisse keine Änderung erfahren, erfüllt diesen Tatbestand nicht.

Nach der oa. Rechtsprechung müssen somit für das Vorliegen einer (Teil-)Liquidation Betriebsvermögen verwertet oder veräußert und der Geschäftsbetrieb beendet oder eingeschränkt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde allerdings im Zusammenhang mit der Beendigung des Genussrechts bei der Emittentin weder Betriebsvermögen verwertet oder veräußert noch der Geschäftsbetrieb beendet, eingeschränkt oder geändert. Vielmehr wurde das Genussrecht nur deswegen vorzeitig beendet, da bei der Emittentin ein neuer Investor eingestiegen ist. Das Bundesfinanzgericht gelangt in analoger Anwendung der oben dargestellten Rechtsprechung zur Auffassung, dass die gegenständliche vorzeitige Abschichtung des Genussrechts keinen einem (Teil-) Liquidationsvorgang vergleichbaren Vorgang darstellt.

Nach einer weiteren in der Literatur vertretenen Ansicht sei die vorzeitige Abschichtung von Genussrechten bis zur Höhe der geleisteten Beträge als Einlagenrückzahlung zu werten, die auf Ebene der Genussrechtsinhaber zu einer steuerneutralen Minderung des Beteiligungsansatzes führe. Soweit der Abfindungsbetrag hingegen den geleisteten Einlagebetrag übersteige, liege ein Beteiligungsertrag vor, der unter § 10 Abs. 1 KStG 1988 fällt (vgl. zB. Kirchmayr/Kofler in Achatz/Kirchmayr (Hrsg), KStG § 10 Rz 43; Sulz/Bovenkamp/Wagner, Die vorzeitige Abschichtung des Substanzgenussrechts im Steuerrecht, ecolex-script 2007/36 (S. 15); Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften - Steuerrecht - Ausschüttung - Bilanzierung (2025), Kapitel III. B. 4. Abschichtung von Substanzgenussrechten und verdecktem Eigenkapital (S. 509).

Nach Bergmann (in Bergmann, Genussrechte Ausgestaltung- Rechnungslegung-Besteuerung, Kapitel 4.5.1 (S. 506) könnten vollständige oder anteilige Rückzahlungen von Genussrechtskapital beim Emittenten insoweit als erfolgsneutraler Einlagerückzahlungsvorgang vollzogen werden, als der Rückzahlungsbetrag im Surrogatkapital-Subkonto des Einlagen-Evidenzkonto Deckung finde, wobei diesfalls der Stand des Surrogatkapital-Subkontos zu reduzieren sei. Bei positiven Stand des Innenfinanzierungs-Evidenzkonto würden Genussrechtskapitalrückzahlungen wahlweise auch als Ausschüttungen behandelt werden können. Ein über den Stand des Surrogatkapital-Subkontos hinausgehender Abfindungsbetrag sei jedenfalls als Ausschüttung (steuerneutraler Buchverlust) zu behandeln.
Weiters sei nach Bergmann (aaO. S. 606 f) die Rückzahlung von Genussrechtskapital als Einlagenrückzahlung und nicht als Liquidationsvorgang einzustufen. Allerdings würden aber auch Einlagenrückzahlungen gemäß § 4 Abs. 12 erster Satz EStG 1988 als Veräußerungsvorgänge einzustufen sein und können daher in jenem Ausmaß, in dem der Abfindungsbetrag die Anschaffungskosten bzw. den Buchwert der Beteiligung übersteigt, nicht der Beteiligungsertragsbefreiung unterliegen. In jenem allfälligen Ausmaß, in dem Rückzahlungen von Genussrechtskapital jedoch nicht als Einlagenrückzahlung, sondern als Ausschüttung und somit aus Inhaberperspektive als laufende Vergütung zu qualifizieren sind, müsse die Beteiligungsertragsbefreiung zur Anwendung kommen.

Das Bundesfinanzgericht folgt im gegenständlichen Fall dieser Rechtsansicht, dies aus folgenden Erwägungen:

Wie bereits oben ausgeführt, gilt das Genussrechtskapital aus einem Substanzgenussrecht im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 als Einlage. Die vor einer Liquidation erfolgende Rückzahlung von Partizipations- und Substanzgenussrechtskapital ist folglich grundsätzlich als Einlagenrückzahlung zu behandeln (vgl. Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG, § 4 Rz 451/2 und 461).

Seitens des Finanzamts wurde auf Ebene der Emittentin vertreten, dass bis zur Höhe des Surrogatkapital-Subkontos eine Einlagenrückzahlung und darüber hinaus eine Ausschüttung gegeben sei. Weshalb auf der Ebene der Bf. als Genussrechtsinhaberin eine davon abweichende Rechtsfolge eintreten soll, konnte vom Finanzamt nicht schlüssig dargelegt werden.

Die Einlagenrückzahlung iSd. § 4 Abs. 12 EStG 1988 setzt eine Einlage, einen Rückzahlungsvorgang, das Führen eines Evidenzkontos sowie das Vorliegen einer positiven Innenfinanzierung voraus (vgl. Wytrzens/Stückler/Hirschler in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), EStG Kommentar, § 4 Abs 12 Rz 21).

Dabei besteht grundsätzlich ein Wahlrecht, eine Vermögensübertragung als ertragsteuerliche Ausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur dann ausgeübt werden, soweit der Betrag sowohl im Stand der Innenfinanzierung als auch im Stand der Einlagen Deckung findet. Wenn der Betrag nur im Stand der disponiblen Innenfinanzierung Deckung findet, ist dieser zwingend als Beteiligungsertrag zu behandeln; soweit der ausgeschüttete Betrag nur durch Einlagen gedeckt ist, hat zwingend eine steuerliche Behandlung als Einlagenrückzahlung zu erfolgen (vgl. Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG, § 4 Rz 462).

Aus § 4 Abs. 12 Z 3 EStG 1988 ergibt sich die Pflicht zur Führung eines Einlagenevidenzkontos, auf dem außerbilanzmäßig der Stand der steuerlichen Einlagen und die Einlagenbewegungen (Erhöhungen und Verminderungen) auszuweisen sind. Einlagen aus Substanzgenussrechts- sowie Partizipationskapital sind dabei auf einem gesonderten Surrogatkapital-Subkonto zu führen. Zu einheitlichen Bedingungen begebene Genussrechte sind dabei in einem gemeinsamen Subkonto zusammenzufassen. Eine auf einzelne Zeichner bzw Anteilsinhaber bezogene individualisierte Führung ist nicht vorgesehen (vgl. Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG, § 4 Rz 454/1).

Beim Vorgang der Einlagenrückzahlung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, dass Einlagen an jenen Steuerpflichtigen zurückbezahlt werden, der die betreffenden Einlagen geleistet hat. Es kommt ausschließlich darauf an, ob eine Körperschaft die Einlagen an die Gesellschafter bzw. Anteilsinhaber societatis causa zurückbezahlt. Von wem die Einlagen konkret stammen, spielt keine Rolle, es besteht kein personenbezogener Zusammenhang zwischen Einlagen und Einlagenrückzahlung. Da allerdings bei der Ausgabe von Surrogatkapital mehrere Arten von steuerlichen Anteilsinhabern existieren, nämlich die "normalen" Gesellschafter und die Inhaber von Surrogatkapital, besteht nach herrschender Ansicht keine Möglichkeit der kreuzweisen Rückzahlung der unterschiedlichen Anteilsinhabergruppen, sondern ist die Möglichkeit der Rückzahlung solcher Einlagen auf die verschiedenen, klar voneinander abgrenzbaren Gruppen von Beteiligten beschränkt (vgl. Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG, § 4 Rz 456 und 459 mwN).

Als Ergebnis können somit nur jene Teile des Abschichtungsbetrags als Einlagenrückzahlung iSd. § 4 Abs. 12 EStG 1988 behandelt werden, die in der Einlagenevidenz des Surrogatkapital-Subkontos Deckung finden.

Gegenständlich hat das Surrogatkapital-Subkonto im Zeitpunkt der vorzeitigen Abschichtung 3.500.000,- Euro betragen. Neben der Bf. gab es bei der Emittentin noch eine weitere Genussrechtsinhaberin mit einem Genussrechtskapital iHv. 1.500.000,- Euro, wobei auch diese Genussrechtsvereinbarung zeitgleich vorzeitig einvernehmlich beendet und deren Genussrechtskapital zeitgleich an diese zurückgezahlt wurde. Folglich ist bei der Bf. nur das von ihr geleistete Genussrechtskapital in Höhe von 2.000.000,- Euro als Einlagenrückzahlung anzusehen, weil lediglich insoweit eine Deckung im Surrogatkapital-Subkonto besteht.

Mangels weiterer Abdeckung im Surrogatkapital-Subkonto kann der verbleibende Betrag in Höhe von 620.383,48 Euro (Abschichtungsbetrag von 3.000.000,- Euro abzüglich anteiliger Genussrechtszinsen in Höhe von 379.616,52 Euro sowie des Surrogatkapital-Subkontostandes von 2.000.000,- Euro) nicht als Einlagenrückzahlung qualifiziert werden.

Da dieser Abschichtungsmehrbetrag weder als Einlagenrückzahlung einzuordnen ist noch, wie oben ausgeführt, ein einer Teilliquidation vergleichbarer Vorgang vorliegt, ist dieser Betrag als Beteiligungsertrag zu qualifizieren. Ob der Betrag dabei im Stand der disponiblen Innenfinanzierung Deckung findet, kann dahingestellt bleiben, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst in jenen Fällen, in denen ein Betrag weder in den disponiblen Einlagen noch in der disponiblen oder indisponiblen Innenfinanzierung seine Entsprechung findet, im Zweifel von einem Beteiligungsertrag auszugehen ist (vgl. ; ).

Wie bereits oben ausgeführt, unterliegen Beteiligungserträge aus Substanzgenussrechten gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 KStG 1988 der Beteiligungsertragsbefreiung, da es sich dabei um Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich KStG 1988 handelt. Folglich ist die Beteiligungsertragsbefreiung auch auf den Abschichtungsmehrbetrag aus der vorzeitigen Beendigung des gegenständlichen Genussrechts anzuwenden, sodass dieser Betrag aus den steuerpflichtigen Einkünften der Bf. auszuscheiden war. Die steuerpflichtigen Einkünfte der Bf. im Jahr 2018 waren somit um den Abschichtungsmehrbetrag iHv. 620.383,48 Euro zu vermindern.

Darüber hinaus ist auf die Körperschaftsteuerschuld auch die Kapitalertragsteuer anzurechnen, die auf steuerbefreite Beteiligungserträge entfällt (vgl. ; Brugger in Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg) - KStG (2022) § 24 Rz 36; Schuchter in Achatz/Kirchmayr (Hrsg), KStG, § 24 KStG Rz 9). Da die Bf. der Emittentin jene Kapitalertragsteuer, für die die Emittentin im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung zur Haftung herangezogen wurde, ersetzt hat, ist diese im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung bei der Bf. anzurechnen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem es bisher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur steuerlichen Behandlung des Abschichtungsbetrags bei einer vorzeitigen Beendigung eines Substanzgenussrechts fehlt, war die ordentliche Revision spruchmäßig zuzulassen.

Beilage: Berechnungsblatt Körperschaftsteuer 2018

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Kurahs, Ertragsteuerliche Behandlung des Abschichtungsmehrbetrags bei vorzeitiger Beendigung eines Substanzgenussrechts, BFGjournal 2026, 133
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103837.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAG-23570