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iFamZ 4, August 2021, Seite 213

Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit

iFamZ 2021/165

§ 252 Abs 2 Z 3 ASVG

Ein Anspruch auf Waisenpension nach § 252 Abs 2 Z 3 ASVG über das 27. Lebensjahr hinaus setzt voraus, dass die Erwerbsunfähigkeit bei aufrechter Kindeseigenschaft, also noch während der Schul- bzw Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr, eingetreten ist.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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