Umsatzsteuer-Handbuch 2026
1. Aufl. 2026
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Art. 21 Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung
UStR zu Art. 21:
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Rz | |
1. Nichtunternehmer | |
2. Fahrzeugeinzelbesteuerung | |
3. Zusammenfassende Meldung (ZM) | |
3.1 Allgemeines | |
3.2 Rechtliche Grundlagen für die ZM | |
3.3 Betroffene Unternehmer | |
4. Ig Warenlieferung | |
4.1 Ig Lieferungen | |
4.2 Ig Verbringungen | |
4.3 Dreiecksgeschäfte - Unternehmer ist Lieferer | |
4.4 Dreiecksgeschäfte - Unternehmer ist Erwerber | |
4.5 Übergang der Steuerschuld gemäß Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG (Rechtslage ab ) | |
5. | derzeit frei |
6. Angaben in der ZM | |
7. Zeitlicher Bezug der ZM | |
8. Änderung der Bemessungsgrundlage iZm der ZM | |
8.1 Berichtigung der ZM | |
8.2 Berichtigungsmeldung | |
9. ZM als Steuererklärung - Verspätungszuschlag | |
10. Elektronische Übermittlung der Daten | |
11. Gesonderte Erklärung von ig Lieferungen | |
1. Nichtunternehmer
4131
Gem Art. 21 UStG 1994 gelten die Vorschriften des § 21 UStG 1994 betreffend UVA, Vorauszahlung und Veranlagung (Steuererklärung) auch
für juristische Personen, die ausschließlich eine Erwerbsteuer (siehe Art. 1 Rz 3585 bis 3588) oder eine gem Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 übergegangene Steuer beim Dreiecksgeschäft (siehe Art. 25 Rz 4291 bis 4296a) zu entrichten haben und
für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz UStG 1994 schulden (Vertrauensschutzregelung; siehe Art. 7 Rz 4016 bis 4020).
Randzahlen 4132 bis 4140: Derzeit frei.
2. Fahrzeugeinzelbesteuerung
4141
Die Erklärung betreffend Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und jene motorbetriebene Landfahrzeuge, die nicht normverbrauchsabgabepflichtig sind, erfolgt mit dem amtlichen Vordruck U 10; in allen übrigen Fällen mit dem Vordruck NoVA 2.
4142
Die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 erfolgt nicht für einen Veranlagungszeitraum, sondern für den einzelnen steuerpflichtigen Erwerb (siehe ). Zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung siehe Rz 4108.
Randzahlen 4143 bis 4150: Derzeit frei.
3. Zusammenfassende Meldung (ZM)
3.1 Allgemeines
4151
Als Ersatz für die seit dem in der EU (mit Wirkung in Österreich ab dem ) entfallenen steuerlichen Kontrollen an den Binnengrenzen wurde zwischen den EU-Mitgliedstaaten ein EDV-gestütztes Informationssystem über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Warenbewegungen geschaffen (MIAS). Die Daten des MIAS basieren auf den ZM, die jeder Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt, in den EU-Mitgliedstaaten abzugeben hat (vgl. Art. 262 bis 271 MWSt-RL 2006/112/EG). Ab sind auch sonstige Leistungen, für die die Steuerschuld gemäß Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht, in die ZM aufzunehmen. Die Finanzbehörden sollten damit in die Lage versetzt werden, die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe und der Umsätze, für die die Steuerschuld übergeht, im Bestimmungsland zu kontrollieren. Die Einzelheiten des MIAS enthält die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer idgF.
3.2 Rechtliche Grundlagen für die ZM
4152
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer idgF,
Art. 262 bis Art. 271 MwSt-RL 2006/112/EG
Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 idgF, betreffend die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung-FOnErklV).
Im Zusammenhang mit der ZM ist ferner Folgendes zu beachten:
die ZM gilt als Steuererklärung (Art. 21 Abs. 9 UStG 1994);
die ZM ist ein Anbringen zur Erfüllung von Verpflichtungen iSd § 85 BAO;
die Einreichung der ZM kann nach § 111 BAO mit Zwangsstrafe erzwungen werden;
bei Nichtabgabe der ZM kann ein Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO verhängt werden.
4153
Gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 idgF (FOnErklV), hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung elektronisch im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen, ausgenommen die elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar oder er bzw. die Gesellschaft oder Gemeinschaft ist wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet (siehe dazu Rz 2755 bzw. § 2 FOnErklV, BGBl. II Nr. 512/2006 idgF). Im Fall der Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung ist der diesbezügliche amtliche Vordruck U 13 bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (= Kalendermonat oder Kalendervierteljahr in Abhängigkeit vom Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung) folgenden Kalendermonates beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
3.3 Betroffene Unternehmer
4154
Meldepflichtig sind Unternehmer (§ 2 UStG 1994), die während eines Meldezeitraumes innergemeinschaftliche Lieferungen (innergemeinschaftliche Verbringungen) und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger nach Art. 196 MwSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet, ausgeführt haben. Eine ZM haben auch Unternehmer abzugeben, die als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft gemäß Art. 25 UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen im Meldezeitraum getätigt haben. Als Unternehmer gelten auch nichtselbständige juristische Personen iSd § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 (Organgesellschaften), sofern sie eine eigene UID haben (siehe Rz 4342). Führen pauschalierte Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Lieferungen aus, so müssen diese ebenfalls eine ZM abgeben, obwohl diese Umsätze nicht steuerbefreit sind (siehe hierzu auch Rz 2858 und Rz 3988).
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger nach Art. 196 MwSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet, liegen vor, wenn ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine Dienstleistung im Sinne des Art. 44 MwSt-RL 2006/112/EG erbracht hat.
Es handelt sich hier um sonstige Leistungen, bei denen - soweit keine Sonderregelung zur Anwendung gelangt - der Leistungsort sich danach richtet, wo der Leistungsempfänger, der Unternehmer ist, den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder wo sich eine feste Niederlassung befindet, an die diese Dienstleistung erbracht wurde.
Diese Vorschrift betrifft demnach sonstige Leistungen, bei denen für die Bestimmung des Leistungsortes das Empfängerortprinzip als Grundregel zum Tragen kommt.
Im österreichischen UStG 1994 ist diese Regelung inhaltlich in § 3a Abs. 6 UStG 1994 enthalten.
Folgende Leistungen sind nicht in die ZM aufzunehmen:
Grundstücksleistungen
Personenbeförderungsleistungen
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
sowie
sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen.
Unternehmer und nichtsteuerpflichtige juristische Personen sind dazu verpflichtet, ihre UID den jeweiligen Leistenden mitzuteilen. Liegt die UID zum Zeitpunkt des Leistungsempfangs noch nicht vor, ist diese unverzüglich nachträglich bekannt zu geben (Art. 55 VO (EU) 282/2011).
Zur Meldepflicht bei Inanspruchnahme der Konsignationslagerregelung gemäß Art. 3 Abs. 2 iVm Art. 1a UStG 1994 siehe Rz 3691 bis 3695.
4155
Für Meldezeiträume, in denen keine innergemeinschaftlichen Lieferungen oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger nach Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet, ausgeführt wurden, sind keine ZM abzugeben, außer der Unternehmer wird von der Abgabenbehörde zur Abgabe einer ZM aufgefordert. Die ZM ist bei dem für die Veranlagung zur Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Sind festsetzendes und einhebendes Finanzamt nicht ident, so ist die ZM beim festsetzenden Finanzamt (bei dem also auch die Steuererklärungen einzureichen sind) abzugeben. Die Organtöchter haben die ZM bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Organträgers zuständigen Finanzamt einzureichen.
Randzahlen 4156 bis 4160: Derzeit frei.
4. Innergemeinschaftliche Warenlieferung
4.1 Innergemeinschaftliche Lieferungen
4161
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des Art. 7 Abs 1 UStG 1994, mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID, muss angegeben werden:
die UID eines jeden Erwerbers, unter der an diesen die innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeführt wurden;
für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen.
4.2 Innergemeinschaftliche Verbringungen
4162
Bei innergemeinschaftlichen Verbringungen iSd Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, die innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellt sind, muss angegeben werden:
Die UID des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er die Gegenstände unternehmensintern verbracht hat und
die hierauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen.
Verbringt ein Unternehmer Gegenstände unter Anwendung der Konsignationslagerregelung (siehe Rz 3691 ff), hat der liefernde Unternehmer gemäß Art. 21 Abs. 3 iVm Art. 21 Abs. 6 UStG 1994 die UID des geplanten Erwerbers sowie jede Änderung der gemeldeten Angaben in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Bei Unterlassung der Angaben oder Falschangaben ist die Verbringung im Bestimmungsland steuerpflichtig. Im Ursprungsland ist die Verbringung steuerfrei.
4.3 Dreiecksgeschäfte - Unternehmer ist Lieferer
4163
Beim liefernden Unternehmer (erster Unternehmer in der Reihe) an den zweiten Unternehmer (Erwerber) ist kein Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes (Spalte Dreiecksgeschäft im Vordruck U 13 bzw. U 14) vorzunehmen, da es sich beim liefernden Unternehmer um eine „normale“ innergemeinschaftliche Lieferung handelt (siehe Ausführungen zu Rz 4161).
4.4 Dreiecksgeschäfte - Unternehmer ist Erwerber
4164
Bei Dreiecksgeschäften hat der zweite Unternehmer in der Kette (der so genannte Erwerber) folgende Angaben zu machen:
die UID des Empfängers, die der Empfänger vom Bestimmungsmitgliedstaat erhalten hat,
für jeden einzelnen dieser Empfänger die Summe der Entgelte der Lieferungen, die der Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat an den Empfänger bewirkt hat,
Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes (Z 1 in der Spalte „Dreiecksgeschäfte“ des amtlichen Vordruckes U 13 bzw. U 14).
4165
Kommt der Unternehmer dieser Erklärungspflicht nach, gilt der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 als besteuert.
4.5 Übergang der Steuerschuld gemäß Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG
idF Richtlinie 2008/8/EG (Rechtslage ab )
4166
Bei sonstigen Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach Art. 196 MwSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG schuldet, muss angegeben werden:
die UID eines jeden Leistungsempfängers, unter der an diesen die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen erbracht wurden;
für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen dieser sonstigen Leistungen.
Diese sonstigen Leistungen sind mangels Steuerbarkeit im Inland weder in die Umsatzsteuervoranmeldung (U 30) noch in die Umsatzsteuerjahreserklärung (U 1) aufzunehmen (siehe Rz 2687).
5. (Art. 21 Abs. 5 UStG 1994 aufgehoben)
Randzahlen 4167 bis 4170: Derzeit frei.
6. Angaben in der ZM
4171
Die ZM ist gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 idgF (FOnErklV), elektronisch im Verfahren Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen (Näheres hierzu siehe Rz 4153) kann die ZM auch auf amtlichem Vordruck abgegeben werden (Vordruck U 13). Für den Fall, dass die auf der ZM vorgesehenen 10 Zeilen nicht ausreichen, wurde ein Fortsetzungsblatt (Vordruck U 14) aufgelegt. Selbst hergestellte Vordrucke dürfen nicht verwendet werden. Werden für den einzelnen Meldezeitraum mehrere Vordrucke benötigt, sind diese zusammenzuheften. Die Anzahl der angeschlossenen Fortsetzungsblätter ist auf dem Vordruck U 13 einzutragen. Die Fortsetzungsblätter sind mit einer laufenden Nummer zu versehen.
In der ZM können nur Eurobeträge angegeben werden; die Eintragung von Centbeträgen ist nicht vorgesehen, es ist nicht zu runden.
Beispiel:
Bei einer Bemessungsgrundlage von 2.708.892,75 Euro ist in der ZM der Betrag 2.708.892 Euro anzugeben.
4172
Hinsichtlich Länderkennzeichen siehe Art. 28 Rz 4343 bis 4344.
4173
Die ZM muss nicht unterschrieben sein, wenn sie automationsunterstützt übermittelt wird.
Randzahlen 4174 bis 4185: Derzeit frei.
7. Zeitlicher Bezug der ZM
4186
Meldepflichtige Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats eine ZM elektronisch (Ausnahmen siehe Rz 4153) einzureichen. Der Meldezeitraum umfasst - abhängig vom Voranmeldezeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung - einen Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr. Die Zusammenfassung mehrerer Meldezeiträume (Monate oder Quartale) zu einer ZM ist nicht zulässig.
4187
Die ZM ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, sofern die Datenübermittlung nicht über FinanzOnline erfolgt.
4188
In die ZM sind für den Meldezeitraum folgende Umsätze aufzunehmen:
Sämtliche innergemeinschaftlichen Lieferungen an einen Erwerber/Unternehmer innerhalb desselben Meldezeitraumes sind unter dessen UID in einer Zeile zusammenzufassen.
Sämtliche sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG schuldet, an einen Leistungsempfänger innerhalb desselben Meldezeitraumes sind unter dessen UID in einer Zeile zusammenzufassen.
Zur Meldepflicht des Erwerbers bei Dreiecksgeschäften gemäß Art. 25 UStG 1994 siehe Rz 4192, zur Meldepflicht bei Inanspruchnahme der Konsignationslagerregelung gemäß Art. 3 Abs. 2 iVm Art. 1a UStG 1994 siehe Rz 3691 bis 3695.
Sonderbestimmungen für die vierteljährliche Abgabe der ZM
4189
Innergemeinschaftliche Lieferungen, die in den ersten beiden Monaten des Meldezeitraumes ausgeführt worden sind, sind in der ZM für diesen Zeitraum zu melden, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.
4190
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, die im letzten Monat des Meldezeitraumes ausgeführt worden sind, ist auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung abzustellen. Wird die Rechnung für diese Lieferung noch in diesem Monat ausgestellt, so ist die Meldung in diesem Meldezeitraum vorzunehmen. Wird die Rechnung für diese Lieferung erst nach Ablauf des Meldezeitraumes ausgestellt, so hat die Meldung im nächsten Meldezeitraum zu erfolgen.
4191
Da bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellten Verbringungen keine Rechnungen gelegt werden können, sind bei innergemeinschaftlichen Verbringungen, die im letzten Monat des Meldezeitraumes ausgeführt werden, die Angaben für den nächsten Meldezeitraum zu machen.
4192
Beim Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger in den Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist.
4193
Sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG schuldet, sind in die ZM jenes Meldezeitraums aufzunehmen, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
Randzahlen 4194 bis 4200: Derzeit frei.
8. Änderung der Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit der ZM
4201
Nachträgliche Änderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze, zB durch Rabatte, Uneinbringlichkeit, sind in der ZM für den Meldezeitraum zu berücksichtigen, in dem die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Entsprechend ist zu verfahren, wenn meldepflichtige Umsätze ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden (Rechnungsstornierungen). Es ist der Änderungsbetrag mit der Summe der Bemessungsgrundlagen für die jeweiligen meldepflichtigen Umsätze, die im maßgeblichen Zeitraum ausgeführt wurden, zu saldieren. Die zu meldenden Bemessungsgrundlagen können negativ sein. Negative Beträge sind mit einem Minuszeichen zu kennzeichnen. Die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen kann ausnahmsweise auf Grund von Saldierungen 0 Euro betragen. In diesem Fall ist als Summe der Bemessungsgrundlagen 0 zu melden.
4202
Eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage ist von der Berichtigung wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben zu unterscheiden (siehe nachfolgende Ausführungen zu Art. 21 Rz 4203).
8.1 Berichtigung der ZM
4203
Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, so ist die ursprüngliche ZM innerhalb eines Monats (gerechnet ab Erkennen des Fehlers) zu berichtigen. Betroffen sind vor allem ursprüngliche Fehler, dh. Fehler, die bereits bei Abgabe der ZM objektiv vorhanden waren (zB falsche UID, Fehlen von Lieferungen). Im Falle einer Berichtigung ist das Ausstellungsdatum der ursprünglichen Meldung anzuführen.
8.2 Berichtigungsmeldung
4204
Jeder zu berichtigende Meldezeitraum ist in einer gesonderten Berichtigungsmeldung zu erfassen.
Zusammenfassende Meldungen, die über FinanzOnline übermittelt wurden, dürfen nur über FinanzOnline berichtigt werden (keine Papier-Vordrucke). Über Finanz-Online ist immer die korrigierte Gesamt-Meldung - und nicht nur die betroffenen Meldezeilen - als Berichtigung zu übermitteln. Wurde die Erst-Meldung mittels Vordruck (U 13 bzw. U 14) abgegeben, sind für die Berichtigungsmeldungen ebenfalls die Vordrucke U 13 bzw. U 14 zu verwenden. In diesem Fall bleibt es dem Unternehmer überlassen, die gesamte ZM eines Meldezeitraumes neu auszufertigen oder nur die fehlerhaften Zeilen zu melden und zu berichtigen.
Eine Berichtigung einer ZM in einer ZM für einen der folgenden Zeiträume ist unzulässig.
Randzahlen 4205 bis 4210: Derzeit frei.
9. ZM als Steuererklärung - Verspätungszuschlag
4211
Die ZM gilt als Steuererklärung. Bei verspäteter Einreichung kann ein Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (Höchstbetrag 2.200 Euro). Ist die Summe negativ (zB bei einer Minderung der Bemessungsgrundlage), kommt ein Verspätungszuschlag nicht in Betracht. Die Abgabe von ZM kann durch Festsetzung einer Zwangsstrafe (Höchstbetrag 5.000 Euro) erzwungen werden.
Randzahlen 4212 bis 4215: Derzeit frei.
10. Elektronische Übermittlung der Daten
4216
Die Daten sind ab dem 1. Quartal 2004 elektronisch über FinanzOnline (https://finanz online. bmf.gv.at) zu übermitteln (Ausnahmen siehe Rz 4153). Die Datenübermittlung kann weiters auch durch den Steuerberater oder Fiskalvertreter erfolgen.
Inhalt und Meldung der Verfahren sind in Art. 21 Abs. 10 UStG 1994, in der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 idgF (FOnErklV) über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung) und in der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 97/2006, über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (Finanz-Online-Verordnung 2006) geregelt.
4217
Unternehmen, die an der elektronischen Datenübermittlung nicht teilnehmen können, müssen daher für die Abgabe beim Finanzamt das amtliche Formular verwenden.
Randzahlen 4218 bis 4225: Derzeit frei.
11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
4226
Gem Art. 21 Abs 11 UStG 1994 hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen auch in der UVA und in der Steuererklärung gesondert zu erklären. Die gesonderte Erklärung der innergemeinschaftlichen Lieferungen hat in dem Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet.
Beim Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger lediglich in die Zusammenfassende Meldung für den Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist (siehe Rz 4164).
Randzahlen 4227 bis 4235: Derzeit frei.
Verordnung zu Art. 21:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung - FOnErklV)
BGBl. II Nr. 512/2006 idF BGBl. II Nr. 83/2018
Abgedruckt unter Verordnungen zu § 21, S. 708 ff.
Judikatur VwGH zu Art. 21:
Entstehung der Steuerschuld bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung
Die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 erfolgt nicht für einen Veranlagungszeitraum, sondern für den einzelnen steuerpflichtigen Erwerb. Die Steuerschuld entsteht gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 am Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs des neuen Fahrzeuges.