Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2021, Seite 212

Dienstgeberhaftungsprivileg des Schulerhalters

iFamZ 2021/163

§ 335 Abs 3 ASVG; § 1 AHG

Verletzt sich ein Schüler im Schulgebäude an einer Glastür, die entgegen dem Baubewilligungsbescheid nicht mit Sicherheitsglas ausgestattet war, kommt dem Land als Schulerhalter das Dienstgeberhaftungsprivileg zu. Dagegen kann sich das (im Rahmen der Amtshaftung in Anspruch genommene) Land in seiner Eigenschaft als für das Schulgebäude zuständige Baubehörde nicht auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
Daten werden geladen...