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iFamZ 4, August 2021, Seite 211

Ausübung des Kontaktrechts im Strafvollzug?

iFamZ 2021/160

§ 187 Abs 2 ABGB

Im Konfliktfall hat das Interesse eines Elternteils an der Ausübung eines Kontaktrechts gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzutreten. Daran ändert auch Art 8 EMRK nichts.

Der Vater verbüßt derzeit in einer Justizanstalt eine fünfjährige Freiheitsstrafe wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung und anderer Delikte. Seiner Verurteilung im November 2017 lagen wiederkehrende Gewalthandlungen gegen die Mutter (und zwei weitere Frauen) sowie gegen das Kind zugrunde, wobei das Kind auch die Gewalt gegenüber der Mutter miterleben musste. Der letzte Kontakt zwischen dem Vater und der Minderjährigen fand im Sommer 2017 statt.

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Einräumung eines (in der Justizanstalt auszuübenden) Kontaktrechts zum Wohl des Kindes ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG zurück.

1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil das Kontaktrecht (§ 186 ABGB) eingeräumt werden soll oder dieses einzuschränken oder zu untersagen ist (§ 187 Abs 2 ABGB), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab...

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