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Rückerstattung nach § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG
Umwidmungsantrag nach den Spätantragsrichtlinien wurde nicht gestellt, weil die E-Mail-Einladung der COFAG nicht zugegangen ist
Das BFG hatte sich in mehreren gleichgelagerten Fällen (RV/2100536/2025, RV/2100750/2025, RV/2100751/2025, RV/2100752/2025, RV/2100754/2025, RV/2100753/2025, RV/2100755/2025) mit der Frage zu beschäftigen, ob die Rückforderung von Förderungen (in concreto: Ausfallsbonus III und Verlustersatz III) aufgrund unterlassener Umwidmungsantragstellung nach den Spätantragsrichtlinien zu Recht erfolgte. Dass der Einladungslink der COFAG zur Antragstellung die steuerliche Vertretung aufgrund Ungültigkeit der E-Mail-Adresse nicht erreichte, war für das BFG nicht maßgeblich. Die Erkenntnisse ergingen ferner abweichend zur BFG-Entscheidung vom , RV/7101856/2025, wonach es auf eine Antragstellung nach den Spätantragsrichtlinien überhaupt nicht ankomme und nur der europarechtliche De-Minimis-Rahmen beachtlich sei.
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; Revision zugelassen und Parteirevision eingebracht. | § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG, VO Ausfallsbonus III, Spätantragsrichtlinien |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) hat mithilfe ihres steuerlichen Vertreters mit Antrag vom die Gewährung einer COVID-Förderung (konkret: Ausfallsbonus III) für den Monat März 2022 via FinanzOnline beantragt. Im Antrag selbst wurde als Kontakt (für S. 70 R...