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Allgemeines zur Beilage L 1d
Sonderausgaben sind - neben dem Verlustabzug (geltend zu machen im Formular E 1, siehe dazu Anmerkung E71, Seite 203 f) - bestimmte im Rahmen der Einkommensermittlung gesetzlich für absetzbar erklärte Aufwendungen, die nicht mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Daher liegen Sonderausgaben nur vor, soweit die jeweiligen Aufwendungen weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten absetzbar sind. Sonderausgaben kann nur absetzen, wer sie geleistet hat. Der die Zahlungen Leistende kann als Sonderausgaben grundsätzlich nur Ausgaben absetzen, zu deren Leistung er selbst verpflichtet ist. Bei Kirchenbeiträgen kann der Leistende auch Sonderausgaben absetzen, die er für seinen Ehepartner oder für seine Kinder geleistet hat (sogenannter „erweiterter Personenkreis“, § 18 Abs 3 Z 1 EStG).
Sonderausgaben sind im Allgemeinen in jenem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet (verausgabt) werden; es gilt das Abflussprinzip. Folgende Sonderausgaben sind vorgesehen:
Renten und dauernde Lasten;
Kirchenbeiträge (höchstens 600 Euro);
Steuerberatungskosten;
Spenden;
Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung;
Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung und deren Substiftungen;
Öko-Son...