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Keine höheren steuerfreien Tagesgelder ohne wirksame Betriebsvereinbarung
Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 3 Abs 1 Z 16b, 68 Abs 5 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine in der Baubranche tätige GmbH schloss mit einem Vertreter der zuständigen Gewerkschaft eine „Betriebsvereinbarung“ über die Auszahlung von höheren Tagesgeldern, S. 59 als im geltenden Kollektivvertrag vorgesehen war, ab. Aufgrund dieser Vereinbarung zahlte die GmbH an ihre Dienstnehmer Tagesgelder unter Berufung auf § 3 Abs 1 Z 16b EStG in der vereinbarten Höhe aus. In der Folge wurde ein Betriebsrat eingerichtet, mit dem die GmbH eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschloss und die rückwirkende Genehmigung der früheren Vereinbarung vereinbarte.
Das Finanzamt versagte die Steuerfreiheit der bis zum Abschluss der Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat ausgezahlten höheren Tagesgelder und zog die GmbH zur Haftung heran (Lohnsteuer, DB/DZ). Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die frühere Vereinbarung mit dem Gewerkschaftsvertreter sei keine lohngestaltende Vorschrift.
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG sind vom Arbeitgeber ausgezahlte Tagesgelder steuerfrei, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 EStG zu berücksichtigen sind und der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Betriebsvereinbarung iSd