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Unrichtig erklärte Verluste - Strafbarkeit als Abgabenhinterziehung oder grob fahrlässige Abgabenverkürzung
Tatbestandserweiterung durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025
Art III des BGBl I 2025/98 (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 - BBKG 2025) enthält umfangreiche Änderungen des Finanzstrafrechts. Neben einer (positiv hervorzuhebenden) Erweiterung des Anwendungsbereichs für den Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG) sowie umfangreichen verfahrensrechtlichen Neuerungen wird die Tatbestandserweiterung des § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) und § 34 FinStrG (grob fahrlässige Abgabenverkürzung) künftig beträchtliche - auch - praktische Auswirkungen auf das Finanzstrafrecht und den Berufsstand haben. Dieser ab geltende Tatbestand - die Strafbarkeit zu Unrecht erklärter Verluste - ist Thema des gegenständlichen Beitrags.
1. Allgemeines
Nach bisher geltendem Recht ist eine (vorsätzliche oder grob fahrlässige) Abgabenverkürzung nur dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger überhaupt nicht oder verspätet zufließt. Damit handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, das den Eintritt einer tatsächlichen Verkürzung voraussetzt. Daraus folgt, dass bis dato keine Abgabenverkürzung bewirkt ist, wenn die zu veranlagenden Einkünfte auch unter Berücksichtigung der nicht erklärten Einkünfte zu keiner Abgabenbelastung führen, da alleine aufgrund einer unrichtigen Steuererklärung noch kei...