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AVR 6, Dezember 2025, Seite 251

Keine Berichtigung nach § 293b BAO infolge eines Ergänzungsersuchens

AVR 2025/19

§ 293b BAO

Eine Berichtigung iSd § 293b BAO setzt voraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit aus den Abgabenerklärungen (einschließlich Beilagen) selbst oder aus diesen iVm der übrigen Aktenlage erkennbar sein muss. [...] Wurde ein Vorhalteverfahren gemäß § 161 Abs 2 BAO durchgeführt, so kann die Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit nicht mehr (und allein) auf der Erklärung beruhen. § 293b BAO wird damit unanwendbar.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer machte in seinen Einkommensteuererklärungen 2014 bis 2017 diverse Werbungskosten (ua AfA für Einrichtungsgegenstände, doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten) geltend. Für sämtliche Jahre wurden Vorhalteverfahren (Ergänzungsaufträge gemäß § 161 Abs 1 BAO) geführt, in denen die Abgabenbehörde die Nachreichung sämtlicher Belege für die angesetzten Werbungskosten forderte; der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nach. Nach Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2017, mit denen die Werbungskosten teilweise anerkannt wurden, fand im Rahmen des (nicht verfahrensgegenständlichen) Einkommensteuerverfahrens 2018 ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Sachbearbeiterin der Abgabenbehörde statt, in welchem die Gelten...

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