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Haftung gewillkürter Vertreter
VwGH bejaht Haftbarkeit eines Prokuristen nach § 9 BAO
Der VwGH hat im Fall eines Prokuristen entschieden, dass auch gewillkürte Vertreter iSd § 83 BAO dem Grunde nach zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden können. Inwieweit an Vertreter iSd § 83 BAO dieselben haftungsrechtlichen Maßstäbe angelegt werden können wie an gesetzliche (organschaftliche) Vertreter iSd § 80 Abs 1 BAO, ist hingegen noch nicht abschließend geklärt. Gegen die im zweiten Rechtsgang des BFG ergangenen Entscheidungen ist neuerlich Revision anhängig. Strittig dürfte dabei im Wesentlichen sein, ob die Beauftragung im Innenverhältnis oder die Bevollmächtigung im Außenverhältnis Maßstab für die Frage einer Pflichtverletzung des Vertreters iSd § 83 BAO ist.
1. Sachverhalt und Entscheidung des BFG
Der Prokurist einer GmbH war für die kaufmännischen und finanziellen Agenden der Gesellschaft (der Primärschuldnerin) zuständig. Nach Insolvenz der Gesellschaft wurde er gemäß §§ 9 iVm 83 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Gesellschaft herangezogen, da ihm aufgrund seiner Funktion als Prokurist die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtung der Gesellschaft oblag. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen, da er die Abgabenschulden der Primärschuldnerin in Verletzung des abgabenrechtlichen Gleichbehandlu...