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VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022

VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §56 idF 1998/I/158;
RS 1
Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0062, und die in diesem verwiesene Vorjudikatur). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0085).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0130 E RS 1
Normen
AVG §18;
BauO Tir 2011 §27;
RS 2
Eine Baubewilligung kann nach der im Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtslage (Tir BauO 2011) nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Selbst eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung des zuständigen Behördenorgans vermag die erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (Hinweis E vom , 87/06/0042, und vom , 2006/05/0139).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der revisionswerbenden Partei Averein in K, vertreten durch die Rechtsanwälte WALDBAUER, PAUMGARTEN & NASCHBERGER und Partner in 6330 Kufstein, Josef Egger Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2014/26/0421-5, betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall § 18 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 anzuwenden. Sie ging dabei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, wonach einer Erledigung die Bescheidqualität fehlt, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2003/08/0062, mwN.). Dieser Rechtsprechung steht auch nicht das vom Revisionswerber zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0109, entgegen. In diesem Erkenntnis wurde - in Beantwortung des dortigen Beschwerdevorbringens - (nur) darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Bescheidqualität nicht auf die Leserlichkeit der Unterschrift des Beglaubigenden ankommt.

Eine Baubewilligung konnte nach der im Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtslage nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Selbst eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung des zuständigen Behördenorgans vermag die erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/06/0042, und vom , Zl. 2006/05/0139). Mangels Vorliegens eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides bleibt somit auch für ein Vertrauen auf das Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung kein Raum.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §18;
AVG §56 idF 1998/I/158;
BauO Tir 2011 §27;
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060022.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAG-19312