Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Antrag auf Weitergewährung von COVID-19-Vorschüssen unzulässig
iFamZ 2021/150
S. 204 § 8 Abs 1, 18 UVG; § 7 1. COVID-19-JuBG
Bei COVID-19-Vorschüssen ist es aufgrund der sich laufend ändernden Rechtslage nicht zulässig, diese Vorschüsse – wie bei der Weitergewährung von Vorschüssen – mit einem erst in der Zukunft liegenden Leistungsbeginn zu beantragen und zu bewilligen, weil sonst die Gefahr bestünde, dass sich der Antragsteller eine bestimmte Rechtslage „sichert“. Die Antragstellung ist daher erst in dem Monat zulässig, dessen Monatserster den Leistungsbeginn nach § 8 Abs 1 UVG markiert.