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ASoK 8, August 2019, Seite 320

Ermittlung der Lohnhälfte im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG

1. Bei der Prüfung der Erreichbarkeit der Lohnhälfte im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Soweit der durchschnittliche Verdienst beispielsweise in Kollektivverträgen festgelegt ist, sind die danach zustehenden Löhne und Gehälter auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn in Einzelfällen höhere Verdienste erreicht werden. Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohns zu erzielen. Die Frage der Lohnhälfte stellt sich dann gar nicht.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob die Versicherte in den Verweisungstätigkeiten die Lohnhälfte erreichen kann, kommt es nicht auf das von der Versicherten in ihrer bisherigen Tätigkeit als Metallarbeiterin bezogene Einkommen, sondern auf das in den Verweisungsberufen erzielbare Einkommen an. – (§ 255 Abs 3 ASVG)

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Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.
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