Räumungsverfahren
1. Aufl. 2026
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S. 1716. Nach Beendigung des Exekutionsverfahrens
Nach Beendigung des Räumungsexekutionsverfahrens und der Rückstellung des Bestandobjekts kann die Angelegenheit in den wenigsten Fällen als erledigt angesehen werden. In diesem Kapitel wird näher erläutert, für welche Forderungen eine vom Mieter erlegte Kaution herangezogen werden darf und was es dabei zu beachten gilt. Sofern Schäden am Bestandobjekt festgestellt wurden, liegt das Interesse des Bestandgebers darin, diese in größtmöglichen Umfang geltend zu machen. Es ist zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche am Bestandobjekt entstandene Schäden auf den Bestandnehmer übergewälzt werden dürfen. Sofern die erlegte Kaution einen etwaigen Mietzinsrückstand oder entstandene Schäden nicht deckt, müssen diese Forderungen gerichtlich geltend gemacht werden, sofern der Bestandnehmer die offenen Forderungen nicht freiwillig begleicht.
S. 1726.1. Kautionsabrechnung
Rückstellung des Bestandobjekts
Sobald das (Räumungs-)Exekutionsverfahren beendet ist, das Mietobjekt sohin zurückgestellt und vom Bestandnehmer eine Kaution erlegt wurde, ist eine Kautionsabrechnung vorzunehmen.
Wurde das Bestandobjekt zurückgestellt, unabhängig davon, ob im Zuge einer Räumungse...