Räumungsverfahren
1. Aufl. 2026
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S. 1415. Das Exekutionsverfahren
5.1. Einleitung
Hat der Bestandgeber einen rechtskräftigen Titel, sei es über das Bestehen eines Mietzinsrückstands oder die Verpflichtung zur Räumung des Bestandgegenstandes, kann er, sofern der Bestandnehmer seinen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt, diese mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Diesem Zweck - der Durchsetzung titulierter Ansprüche - dient das Exekutionsverfahren, welches nunmehr näher beleuchtet werden soll.
Die Bestimmung des § 349 EO ist die zentrale Regelung hinsichtlich der Räumung einer Liegenschaft oder, sofern es sich lediglich um eine Wohnung handelt, eines Teils einer Liegenschaft und zielt darauf ab, Personen sowie bewegliche Sachen zu entfernen und sohin dem Gläubiger wieder den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu verschaffen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Zuge des (Räumungs-)Exekutionsverfahrens selbstverständlich nicht nur die Übergabe der Liegenschaft begehrt werden kann, sondern zugleich auch eine Fahrnis- und Forderungsexekution zur Befriedigung etwaiger Mietzinsrückstände oder Rückstände an angelaufenem Benützungsentgelt eingeleitet werden kann. Weiters S. 142ist nach Beendigung der Räumungsexek...