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ASoK 7, Juli 2016, Seite 274

Berücksichtigung von erforderlichem Aufwand bei der Anrechnungsregel des § 1155 Abs 1 ABGB

1. Für den Fall der unwirksamen Kündigung oder Entlassung eines Vertragsbediensteten enthalten § 17 Abs 3 und § 30 Abs 4 VBG eine weitgehend dem § 1155 ABGB entsprechende Anrechnungsverpflichtung für anderweitig erworbene Bezüge. Diese Anrechnungsregel hat – wie jene des § 1155 Abs 1 Halbsatz 2 ABGB – den Zweck, dass der Arbeitnehmer bei Nichtleistung seiner vereinbarten Dienste nicht besser gestellt sein soll als bei ihrer Erbringung. Musste der Dienstnehmer allerdings zusätzliche Aufwendungen tragen, um eine andere Erwerbsquelle nutzen zu können, so würde die uneingeschränkte Anrechnung des aus der anderen Erwerbsquelle bezogenen Entgelts letztlich auf eine von § 1155 Abs 1 ABGB bzw § 17 Abs 3 und § 30 Abs 4 VBG nicht intendierte Schlechterstellung des Dienstnehmers hinauslaufen. Solche Aufwendungen sind daher bei der Anrechnung nach § 1155 Abs 1 Halbsatz 2 ABGB im Sinne eines Abzugs vom anzurechnenden Entgelt zu berücksichtigen.

2. Soweit der hier vom Arbeitnehmer geltend gemachte Aufwand zur Erzielung der Einkünfte aus dem Zwischenarbeitsverhältnis notwendig war, erweist sich sein Begehren daher als berechtigt. Dass er sein Begehren ausdrücklich auf Schadenersatz gestützt hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen: Nach de...

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