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ASoK 6, Juni 2016, Seite 228

Referenzzuschlag nach Punkt IX. Z 3 und 4a des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

Edith Marhold-Weinmeier

Punkt IX. Z 3 und 4a des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ist nach dem klaren Wortlaut so auszulegen, dass der in Punkt IX. in den Z 3 und 4a angesprochene Referenzzuschlag auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn des jeweiligen Beschäftiger-Kollektivvertrages zu beziehen ist. – (Punkt IX. Z 3 und 4a des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung)

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Autorinnen und Autoren:
Edith Marhold-Weinmeier
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