Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Referenzzuschlag nach Punkt IX. Z 3 und 4a des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
Punkt IX. Z 3 und 4a des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ist nach dem klaren Wortlaut so auszulegen, dass der in Punkt IX. in den Z 3 und 4a angesprochene Referenzzuschlag auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn des jeweiligen Beschäftiger-Kollektivvertrages zu beziehen ist. – (Punkt IX. Z 3 und 4a des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung)
()