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ASoK 3, März 2016, Seite 120

Anrechenbares Einkommen nach § 1155 Abs 1 ABGB

1. Selbst wenn man von einer Obliegenheit des Arbeitnehmers ausgehen sollte, unter bestimmten Voraussetzungen während eines mit dem Arbeitgeber geführten Bestandschutzverfahrens ein Zwischenarbeitsverhältnis zum Arbeitgeber einzugehen, so ist es dem Arbeitnehmer jedenfalls nicht vorwerfbar, ein solches befristetes Dienstverhältnis nicht eingegangen zu sein, wenn der Arbeitnehmer bereits eine seiner Qualifikation entsprechende Ersatzarbeit aufgenommen hatte.

2. Der Bezug von Arbeitslosengeld durch den Arbeitnehmer ist hingegen für jene Zeiträume gemäß § 1155 ABGB anzurechnen, in welchen die Möglichkeit der Rückforderung verjährt ist. – (§ 1155 Abs 1 ABGB)

„3.1. Richtig ist, dass nach der bisherigen Rechtsprechung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf den Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB nicht anrechenbar sind (RIS-Justiz RS0021644; Spenling in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4, § 1155 Rz 9; ebenso für die im hier gegebenen Zusammenhang vergleichbare Bestimmung des § 1162b ABGB RIS-Justiz RS0028334). Dies wurde allerdings damit begründet, dass diese Leistungen nach § 25 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 8 AlVG rückforderbar sind (4 Ob 40/83 = Arb 10.311 Leitsatz III mwH; 4 Ob 114/82 = Arb 10.185; 9 ObA 149/91) und dass der vormalige Arbei...

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