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Voraussetzungen der Weitergewährung einer Invaliditätspension nach dem SRÄG 2012
1. Nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012 (SRÄG 2012), BGBl I 2013/3, ist eine Voraussetzung für die Invaliditätspension, dass die Invalidität (§ 255 ASVG) „auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt“. Dies ist nach den Materialien (ErlRV 2000 BlgNR 24. GP, 24) dann der Fall, wenn „eine Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht zu erwarten ist“.
2. Nach dem Wortlaut des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG muss die Invalidität nicht dauerhaft, sondern nur voraussichtlich dauerhaft, also nicht mit Gewissheit, sondern nur wahrscheinlich vorliegen.
3. Der Versicherte muss demnach nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist), sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist, damit feststeht, dass Berufsunfähigkeit (Invalidität) „voraussichtlich dauerhaft“ vorliegt. – (§ 254 Abs 1 Z 1 ASVG)
(; , 10 ObS 89/15h)