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VwGH 27.09.2023, Ra 2023/15/0078

VwGH 27.09.2023, Ra 2023/15/0078

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO (vgl. RV zu § 83 Abs. 1 BAO, 38 BlgNR 24. GP 7). (Hier: Die Berechtigung der MS OG zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes als Steuerberater ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Diese Berufsberechtigung umfasst u.a. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben vor den Finanzbehörden. Indem die MS OG im Wege von FinanzOnline ihre Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht bekannt gab, berief sie sich auf die erteilte Vollmacht.)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/13/0102 E RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)
Normen
RS 2
Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 14 zu § 8a ZustellG). (Hier: Eine Kenntnisnahme der Behörde von der im Steuerfestsetzungsverfahren oder im seinerzeitigen Finanzstrafverfahren ausgewiesenen Bevollmächtigung kann den notwendigen ausdrücklichen Hinweis bzw die Berufung des Beschuldigten oder seiner steuerlichen Vertretung auf die Vollmacht im vorliegenden Finanzstrafverfahren nicht ersetzen.)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0135 E RS 2 (hier: "Abgabenbehörden" statt "Abgabenbehörden des Bundes"; ohne den fallspezifischen Zusatz)
Normen
RS 3
Es liegt grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der

Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will.

Der entsprechende Willensentschluß, sich vertreten zu lassen,

erlangt erst durch Erklärung der Partei gegenüber der Behörde

Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes

der Partei, sich vertreten zu lassen. Die Behörde ist daher

nicht berechtigt, außerhalb der von der Partei geübten

Disposition mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem

Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen, der der

Behörde von der Partei nicht für das betreffende Verfahren als

Machthaber bezeichnet wurde. Welche Angelegenheiten zu der

betreffenden Sache gehören, für die von der Partei gegenüber

der Behörde der Gewalthaber genannt wurde, ist der betreffenden

Parteierklärung gegenüber der Behörde - nicht der

Vollmachtsurkunde - zu entnehmen, die unter Umständen der

Auslegung bedarf (Hinweis E , 90/10/0035,

VwSlg 13221 A/1990).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/14/0140 E VwSlg 6893 F/1994 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze)
Normen
RS 4
Es kann zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen ist (vgl. ; , 98/16/0310; , 2001/15/0026). So ist die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache zu verstehen, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/13/0011 E RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100342/2019, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 bis 2013 und Umsatzsteuer 2012 bis 2015 sowie Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2012 bis 2013 und Körperschaftsteuer 2012 bis 2015, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Infolge einer bei der H GmbH im Jahr 2017 durchgeführten Außenprüfung nahm das Finanzamt mit den Bescheiden vom die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2013 sowie Körperschaftsteuer 2012 bis 2013 wieder auf und erließ (neue) Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014 sowie Körperschaftsteuer 2012 bis 2014 gegenüber der Gesellschaft. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt weiters die Umsatzsteuer 2015 und Körperschaftsteuer 2015 gegenüber der H GmbH fest. Zugestellt wurden diese Bescheide jeweils zu Handen des Geschäftsführers der H GmbH.

2 Gegen diese Bescheide erhob die H GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P, mit den Eingaben vom und Beschwerde.

3 Nach Ergehen abweisender Beschwerdevorentscheidungen beantragte die H GmbH, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A, am jeweils die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.

4 Am wurde über das Vermögen der H GmbH das Konkursverfahren eröffnet.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht - erkennbar - die Beschwerden vom und der (nunmehrigen) Schuldnerin gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2012 bis 2013, Umsatzsteuer 2012 bis 2014, Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2012 bis 2013 und Körperschaftsteuer 2012 bis 2014, sowie vom betreffend Umsatzsteuer 2015 und Körperschaftsteuer 2015 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die angefochtenen Bescheide entgegen der seit aufrechten Zustellungsvollmacht dem damaligen rechtsanwaltlichen Vertreter der Schuldnerin, Dr. P, nicht zugestellt und daher nicht rechtswirksam geworden seien.

6 Vor dem gegenständlichen Verfahren habe das Finanzamt am nämlich einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO erlassen, der (wirksam) an die steuerliche Vertretung, E GmbH, zugestellt worden sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom und im - nach Ergehen einer teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung gestellten - Vorlageantrag vom habe sich der rechtsanwaltliche Vertreter, Dr. P, auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen. Im Vorlageantrag sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „die Bevollmächtigung des umseitig ausgewiesenen Vertreters auch die Zustellvollmacht im gesamten Beschwerdeverfahren beinhaltet.“ Diese Berufung auf die Bevollmächtigung gelte demnach auch für künftige Beschwerdeverfahren. Nach der Aktenlage liege kein Hinweis dafür vor, dass das - ab dem Einlangen des Vorlageantrags am  - gegenüber dem Finanzamt erklärte Vollmachtsverhältnis vor Erlassung der angefochtenen Bescheide wieder erloschen wäre oder dass vor Bescheiderlassung eine Mitteilung über die Beendigung bzw. den Widerruf der Bevollmächtigung an das Finanzamt erfolgt wäre. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

7 In der gegen diesen Beschluss gerichteten außerordentlichen Revision des Finanzamts wird zu deren Zulässigkeit (u.a.) vorgebracht, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach Bevollmächtigungen von Vertretern - auch Zustellungsbevollmächtigungen - im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Das Bundesfinanzgericht gehe entgegen dieser Rechtsprechung von der Beachtlichkeit einer Zustellungsvollmacht aus, die dem Finanzamt lediglich in einem früheren Beschwerdeverfahren betreffend einen Sicherstellungsauftrag bekannt gegeben worden sei.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:

9 Die Amtsrevision ist zulässig und berechtigt.

10 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes vom und gegenüber der H GmbH rechtswirksam erlassen wurden.

11 Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (im Allgemeinen) durch Zustellung. Die Zustellungen sind (wiederum im Allgemeinen) nach dem Zustellgesetz vorzunehmen (§ 98 Abs. 1 BAO).

12 Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde nach § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

13 Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien u.a. durch voll handlungsfähige Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Nach § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht.

14 Beruft sich ein Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis (§ 8 Abs. 1 RAO). Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO (vgl. , mwN).

15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis (im Allgemeinen) eine Zustellbevollmächtigung mit ein. Dies gilt auch, wenn sich ein dazu befugter Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. neuerlich ; , Ra 2023/15/0015, je mwN).

16 Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. ; , Ro 2023/13/0011, , 2010/16/0275, je mwN).

17 Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten. Es liegt nämlich grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss der Partei, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch die Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen (vgl. , mwN).

18 Es kann aber zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen ist. So ist die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache zu verstehen, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken (vgl. neuerlich , Ro 2023/13/0011, mwN).

19 Das Bundesfinanzgericht wies die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Beschwerden als unzulässig zurück, weil die mit diesen Beschwerden angefochtenen Bescheide nicht Dr. P, dem damaligen Vertreter der (nunmehrigen) Schuldnerin zugestellt und daher nicht rechtswirksam geworden seien. Die Bevollmächtigung des rechtsanwaltlichen Vertreters Dr. P wurde (erstmals) im Beschwerdeverfahren gegen den Sicherstellungsauftrag vom betreffend Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und Lohnabgaben jeweils für den Zeitraum 2012 bis 2014 bekannt gegeben. Davor war die Revisionswerberin durch die E Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater GmbH vertreten worden. Im Rubrum des Vorlageantrags vom wurde als Verfahrensgegenstand ausdrücklich angeführt „Beschwerdevorentscheidung vom zur Beschwerde vom bezüglich Sicherstellungsauftrag vom über EUR 1.284.356,22“. In den weiteren Ausführungen des Vorlageantrags wurde erklärt, „dass die Bevollmächtigung des umseits ausgewiesenen Vertreters auch Zustellvollmacht im gesamten Beschwerdeverfahren beinhaltet“.

20 Vor diesem Hintergrund ist zu bemerken, dass sich die im Vorlageantrag erklärte „Zustellvollmacht im gesamten Beschwerdeverfahren“ des Rechtsanwalts Dr. P in Zusammenschau mit dem im Rubrum des Schriftsatzes angeführten Verfahrensgegenstand zweifelsfrei nur auf das Beschwerdeverfahren über den Sicherstellungsauftrag bezieht. Eine Erstreckung der Vertretungsbefugnis auf allfällige zukünftige Verfahren ist dieser Eingabe nicht zu entnehmen.

21 Die angefochtenen Bescheide des Finanzamts vom und wurden daher - wie die Amtsrevision zu Recht geltend macht - durch die Zustellung an den Geschäftsführer gegenüber der H GmbH rechtswirksam erlassen, sodass die Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerden wegen Vorliegens von Nichtbescheiden zu Unrecht erfolgte.

22 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Finanzamts Österreich, Dienststelle Grieskirchen Wels in 4601 Wels, Dragonerstraße 31, der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100342/2019, betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2012 bis 2013, Umsatzsteuer 2012 bis 2015, Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2012 bis 2013, Körperschaftsteuer 2012 bis 2015 (mitbeteiligte Partei: Dr. H als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der H GmbH), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde der (nunmehrigen) Schuldnerin gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2012 bis 2013, Umsatzsteuer 2012 bis 2014, Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2012 bis 2013 und Körperschaftsteuer 2012 bis 2014, sowie vom betreffend Umsatzsteuer 2015 und Körperschaftsteuer 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass die angefochtenen Bescheide entgegen der aufrechten Zustellungsvollmacht dem rechtsanwaltlichen Vertreter der Schuldnerin nicht zugestellt und daher nicht rechtswirksam geworden worden seien. Die Revision erklärte das BFG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamtes Österreich, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihm zu vertretenden öffentlichen Interessen macht das Finanzamt geltend, es müssten ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Finanzamt gepfändete Beträge in Höhe von 198.282,76 € an den nunmehrigen mitbeteiligten Masseverwalter ausbezahlt werden. Aufgrund des anhängigen Konkursverfahrens müsse damit gerechnet werden, dass im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, diese Beträge nicht mehr eingebracht werden könnten.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch die angefochtene Entscheidung eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. , mwN).

5 Der mitbeteiligte Masseverwalter hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.

6 Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag des revisionswerbenden Finanzamts stattzugeben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Fundstelle(n):
BAAAG-17013