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iFamZ 4, August 2021, Seite 197

Die Mitteilungspflicht bei Kindeswohlgefährdung

Sandra E. Wehinger-Albrecht

In der Praxis ist strittig, ob auch die Suchtberaterin, die mit der alkoholkranken Mutter arbeitet, rechtlich verpflichtet ist, die Kinder- und Jugendhilfe über eine erhebliche Kindeswohlgefährdung zu informieren, wenn eigene fachliche Interventionen versagen.

I. Rechtslage

A. Wer hat eine Mitteilung zu machen?

In § 37 Abs 1 B-KJHG 2013 werden die mitteilungspflichtigen Einrichtungen aufgezählt, wobei Einrichtungen zur psychosozialen Beratung – neben Gerichten, Behörden und Organen, Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen, privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Kranken- und Kuranstalten und Einrichtungen der Haus- und Krankenpflege – angeführt werden.

Aufgrund der Formulierung „ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht“ wird in der Praxis von manchen die Rechtsansicht vertreten, dass der Beratungsauftrag für die rechtliche Mitteilungspflicht nicht entscheidend wäre, sondern ausschließlich die entsprechende Information im beruflichen Kontext einer der in § 37 Abs 1 Z 1 bis 6 B-KJHG 2013 genannten Einrichtungen. Folgt man dieser Rechtsauffassung, hieße das, dass rechtlich gesehen eine Mitteilung nach § 37...

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