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Steuerabzug für Kosten eines Arbeitszimmers bei mehreren Einkunftsquellen
2010/15/0124.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn dieses im Hinblick auf eine bestimmte Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet.
Liegt diese Voraussetzung bei einem Steuerpflichtigen nur für die Einkunftsquelle als freischaffender Komponist, nicht aber für die zweite Einkunftsquelle als unselbständiger Universitätsprofessor vor, dann kann die Mitbenutzung des Arbeitszimmers für die zweite Einkunftsquelle zu keiner anteiligen Kürzung des abzugsfähigen Aufwands führen, wenn die Aufwendungen in der gleichen Weise angefallen wären, wenn das Arbeitszimmer nur für die Tätigkeit als Komponist verwendet worden wäre. Nicht maßgeblich ist diesbezüglich auch das Verhältnis der aus der jeweiligen Einkunftsquelle erzielten Einkünfte. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer müssen daher auch dann voll abzugsfähig sein, wenn die aus der freiberuflichen Tätigkeit erzielten Einkünfte deutlich niedriger sind als die Einkünfte als Universitätsprofessor.