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Besondere Höherversicherung für erwerbstätige Regelpensionsbezieher
Panhölzl, Die Höherversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 248c ASVG – wirtschaftlich vernachlässigbar oder doch besser als eine zweite Alterspension, DRdA 2014, 107.
Der Autor setzt sich im angeführten Artikel mit dem , auseinander. Darin wurde entschieden, dass bei der Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags (Gegenleistung für die Pensionsversicherungsbeiträge, die für eine neben der Regelpension ausgeübte Erwerbstätigkeit entrichtet werden) die ASVG-Dienstgeberbeiträge nicht zu berücksichtigen sind. Auch wenn diese Auffassung bei einer sprachlichen Auslegung (der Gesetzeswortlaut stellt ab auf die „Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf den Versicherten entfallen“) im Kontext mit den übrigen Normen des ASVG vertretbar ist, sprechen die besseren Argumente doch für die Berücksichtigung der ASVG-Dienstgeberbeiträge:
Der besondere Höherversicherungsbetrag ist nach den Gesetzesmaterialien eine versicherungsmathematisch ermittelte, vom individuellen Äquivalenzverhältnis mit den entrichteten Beiträgen getragene Leistung. Der Verweis des OGH auf das in der gesetzlichen Pensionsversicherung zu beachtende Prinzip des sozialen Ausgleichs (Solid...