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Sonderzahlungen bei fristloser Auflösung
OGH-Judikatur ist nicht konsistent
Entfallsbestimmungen in Arbeiter-Kollektivverträgen als Sanktion im Fall des unberechtigten vorzeitigen Austritts oder der verschuldeten Entlassung bleiben von der OGH-Entscheidung vom , 9 ObA 82/13v, unberührt. Bei Angestellten-Kollektivverträgen kommt es auf den exakten Wortlaut der jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmung an.
1. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Sonderzahlungen
In der Regel ist die Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Sonderzahlungen der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag. Ist kein Kollektivvertrag anwendbar und sieht auch der Arbeitsvertrag kein 13. und 14. Gehalt (bzw. keinen solchen Lohn) vor, so ist kein Anspruch gegeben (wenn ein solcher nicht gewohnheitsrechtlich durch wiederholte Zahlungen entstanden ist).
Aus dem Gesetz kann kein Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen abgeleitet werden. Falls der Angestellte einen Anspruch auf eine periodische Remuneration hat, so gebührt sie ihm im aliquoten Ausmaß, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Fälligkeit des Anspruchs aufgelöst wird (§ 16 AngG). Diese Bestimmung setzt einen Anspruch auf Sonderzahlungen voraus und begründet ihn nicht (ebenso § 19d Abs. 4 AZG, wonach bei Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung der...