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Unentgeltliche Geschäftsführung, Aufwendungen und Liebhaberei
Der Grundsatz, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht zu steuerwirksamen Ausgaben führen kann, scheint hinlänglich bekannt. Das BFG (, RV/7103398/2017) hatte einen Fall zu entscheiden, ob eine nicht abgegoltene Geschäftsführungstätigkeit zu Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pflichtbeiträgen in der Sozialversicherung führen kann.
Sachverhalt
Der (mittlerweile verstorbene) Beschwerdeführer war in den Jahren 2014 und 2015 Geschäftsführer einer im Jahr 2014 gegründeten GmbH, an der er selbst zu 100 % beteiligt war. Zudem erzielte er Einkünfte aus einer Lehrtätigkeit. In den streitgegenständlichen Jahren wurden in den Steuererklärungen die von der Versicherungsanstalt der Selbständigen vorgeschriebenen Beiträge als ausgabenmindernd bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit angegeben. Das Finanzamt hat im ersten Verfahrensgang diese Ausgaben nicht anerkannt, da diesen keine Einkünfte aus der Geschäftsführungstätigkeit gegenüberstanden. S. 24 In der Beschwerdevorentscheidung wurden dann die Pensionsversicherungsbeiträge als Sonderausgaben (§ 18 Abs 1 Z 2 EStG idF BGBl I 2012/112 iVm § 124b Z 285 EStG) anerkannt. Wegen (damalig) ausgeschöpfter Höchstbeträge wurden die Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung nicht mehr...