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Der Hauptwohnsitz, der gemeinsame Haushalt und ein Fehlurteil
Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld setzt voraus, dass der beziehende Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (durchgehend mindestens 91 Tage dauernden) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der Hauptwohnsitz wird nicht bei jeder Abwesenheit aufgehoben und ein gemeinsamer Haushalt kann auch bei mehr als 91-tägiger Abwesenheit vom Hauptwohnsitz aufrecht bleiben, solange der Elternteil und das Kind gemeinsam Unterkunft nehmen. Wird durch ein Fehlurteil eines Gerichts die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen unterschritten, schadet das dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht ().
Sachverhalt
Der am geborene Sohn des Klägers lebt seit mit dem Kläger und der Mutter hauptwohnsitzlich gemeldet in Wien. Aufgrund der Tätigkeit der Mutter als Dirigentin lebte der Kläger mit seinem Sohn vom bis (97 Tage) in Frankreich, damit die Mutter das Kind stillen konnte. Danach war der Kläger mit seinem Sohn wieder in der Wohnung in Wien aber auch mehrmals vorübergehend im Ausland. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) lehnte den Antrag des Klägers auf pauschales K...