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Können Gewinnausschüttungen nach Beendigung der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG zur Beitragsgrundlage zählen?
Der VwGH bejaht die Beitragspflicht der Ausschüttungen von Gesellschafter-Geschäftsführern nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG im selben Kalenderjahr auch nach Beendigung der Versicherungspflicht für diese GmbH, wenn in diesem Kalenderjahr der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG für eine andere GmbH besteht. Keine Beitragspflicht besteht im Fall von Ausschüttungen im nach dem Ende der Pflichtversicherung folgenden Kalenderjahr ().
Der Gesellschafter-Geschäftsführer (im Folgenden als A bezeichnet) war vom bis geschäftsführender Gesellschafter (100 %) der R GmbH. Die R GmbH hat bis einen Gewinn von insgesamt 430.692,75 € erwirtschaftet, der am in der Höhe von 190.628,99 €, am in der Höhe von 128.296,28 €, am in der Höhe von 91.767,48 € und am in der Höhe von 20.000 € ausgeschüttet worden ist. Ab dem bis ist A geschäftsführender Gesellschafter der K GmbH gewesen.
Entscheidung des BVwG
Das BVwG hat entschieden, dass die Ausschüttungen 2018 und 2019 beitragspflichtig sind. Aus Sicht des BVwG ist eine Umgehung der Beitragspflicht auch dadurch verwirklicht worden, dass anstelle eines angemessenen Arbeitsentgelts eine Vornahme der Ausschüttungen nach Ende der Tätigkeit beschlossen...