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PV-Info 12, Dezember 2025, Seite 4

Arbeitsfreie Feiertage: keine Wertung als Schwerarbeitszeit

Christoph Wiesinger

Der Dienstgeber hat dem zuständigen Krankenversicherungsträger bis spätestens Ende Februar die Schwerarbeitsmonate zu melden. Ein Schwerarbeitsmonat ist aktuell ein Monat, in dem der Dienstnehmer an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit erbracht hat. Der OGH hat nun klargestellt, dass Feiertage, an denen die Arbeitsleistung entfällt, dabei nicht als Schwerarbeitstag zu berücksichtigen sind ().

Die Schwerarbeitspension ist eine Art der Alterspension, die einem Dienstnehmer einen Pensionsantritt vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte

  • das 60. Lebensjahr vollendet hat,

  • mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) hat, von denen

  • mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) sein müssen,

  • die in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahren) vor dem Pensionsstichtag liegen müssen (§ 4 Abs 3 APG).

Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem der Versicherte an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit geleistet hat (§ 4 Schwerarbeitsverordnung iVm § 231 Z 1 lit a ASVG). Die Schwerarbeitszeiten sind vom Dienstgeber bis jeweils Ende Februar des folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger zu melden; unterliegt das Arbeitsverhältnis dem BUAG, obliegt dieser Meldepflicht all...

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