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Bestellung eines Verlassenschaftskurators bei Heimfälligkeit
iFamZ 2020/146
§ 750 ABGB, § 157, 184 AußStrG
Die Übergabe an die Republik setzt nicht zwingend die vorherige Bestellung eines Verlassenschaftskurators voraus.
Die Erblasserin, für die ein Sachwalter bestellt war, verstarb am ***** 2017, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Nachdem der Gerichtskommissär keine gesetzlichen Erben ermitteln konnte, und auch die Aufforderung an unbekannte Erben durch öffentliche Bekanntmachung (§ 158 AußStrG) erfolglos blieb, errichtete der Gerichtskommissär von Amts wegen ein Inventar, das Nachlassaktiva von 42.191,29 Euro und Nachlasspassiva von 2.822,34 EUR, sohin einen rechnerischen Reinnachlass von 39.368,95 Euro auswies. Als Aktivum war auch eine Forderung aus dem Verkauf von zwei Eigentumswohnungen in Ungarn in Höhe von (umgerechnet) 2.433,94 Euro enthalten. Die übrigen Aktiva bestanden aus Guthaben bei Banken, einer Versicherung und dem Pflegeheim, in dem die Erblasserin zuletzt gewohnt hatte. Der Gerichtskommissär informierte darüber die Finanzprokuratur unter Hinweis darauf, dass die im Inventar enthaltene Forderung aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen zwar als Aktivum angeführt worden sei, da sie laut Beschluss des Pflegschaftsgerichts über den...