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iFamZ 4, August 2020, Seite 257

Der fehlende eigenhändige Zeugenzusatz beim fremdhändigen Testament

iFamZ 2020/144

§ 579 ABGB

Der Zusatz über die Zeugeneigenschaft beim fremdhändigen Testament muss zwingend eigenhändig geschrieben sein, widrigenfalls das Testament ungültig ist. Ein maschinschriftlicher Zusatz über die Zeugeneigenschaft reicht nicht aus.

Der im Jahr 2018 Verstorbene war ledig und kinderlos. Erst- bis Viertantragsteller sind seine Schwester und die drei Kinder einer weiteren vorverstorbenen Schwester. Mit zwei aus dem Jahr 2018 stammenden fremdhändigen Testamenten setzte der Erblasser jeweils den Fünftantragsteller zum Alleinerben ein.

Das ältere Testament ist vom Erblasser eigenhändig unterschrieben. Auch zwei Zeugen unterschrieben jeweils unter Angabe ihres Geburtsdatums und des Datums der Unterschriftsleistung. Der Zeugenzusatz „Zeugen“ wurde nicht eigenhändig, sondern maschinell geschrieben. Dieses Testament wurde danach durch den Testator handschriftlich ergänzt, sowie auch von nunmehr drei Zeugen neuerlich unterfertigt, wobei kein Hinweis auf die Zeugenschaft der Genannten erfolgte, somit auch kein eigenhändig geschriebener Zeugenzusatz vorhanden ist.

Danach errichtete der Erblasser das jüngere Testament, das von ihm mit dem Zusatz „Dies ist mein letzter Wille“...

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