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ASoK 12, Dezember 2025, Seite 480

GlBG: Kein Schadenersatz wegen diskriminierender Beendigung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

1. Der Schadenersatzanspruch wegen einer diskriminierenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 12 Abs 7 GlBG) setzt nach der klaren gesetzlichen Regelung voraus, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin „die Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses „gegen sich gelten lässt“. Ein Tatbestandsmerkmal des Schadenersatzanspruchs ist demnach, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnimmt, dh, nicht gegen sie vorgeht.

2. Die Klägerin war am Tag des Ausspruchs der Entlassung durch die Beklagte schwanger. In einem gerichtlichen Verfahren über ihre auf § 12 MSchG gestützte Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis unverändert aufrecht besteht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keinen Schadenersatzanspruch nach § 12 Abs 7 GlBG, weil sie die Entlassung nicht gegen sich gelten habe lassen, wirft vor diesem Hintergrund keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die abweichende Ansicht der Klägerin, § 12 Abs 7 GlBG gewähre den Schadenersatzanspruch einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin auch dann, wenn er oder sie den aufrechten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines ...

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