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ASoK 12, Dezember 2025, Seite 479

Abgrenzung von Ruhepausen und bezahlten „Stehzeiten“ bei Buslenkern

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung haben als Lenker von Kraftfahrzeugen Beschäftigte nur für die Arbeitszeit iSd hier anwendbaren § 13b Abs 1 AZG einen gesetzlichen Entgeltanspruch. Ruhepausen gehören nach der klaren gesetzlichen Regelung nicht zur Arbeitszeit (§§ 2 Abs 1 Z 1, 13b Abs 1 AZG: „ohne die Ruhepausen“; § 11 Abs 1 AZG: „durch eine Ruhepause [...] zu unterbrechen“). Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Qualifikation einer „Pause“ als Ruhepause hat die Rechtsprechung ebenfalls geklärt: Der Arbeitnehmer kann sie ihrer Lage und Dauer nach vorhersehen, weil sie im Voraus fixiert ist oder von ihm frei gewählt werden kann, und sie nach Belieben verbringen, weil er weder arbeiten noch sich für den Arbeitgeber bereithalten muss. Durch den Fahr- und Dienstplan im Voraus fixierte Zeiten zwischen einzelnen Fahrten, die der Arbeitnehmer nach Belieben verbringen kann, gehören daher nicht zur Arbeitszeit.

2. Die Klägerin argumentiert, es fehle eine Rechtsprechung des OGH zur Frage, ob der Arbeitnehmer fahrplanbedingte „Pausen“ an einem Ort ohne wie immer geartete Infrastruktur, die die Befriedigung einfachster Lebensbedürfnisse erlaube, überhaupt „nach Belieben“ verbringen könne. Tatsächlich aber hat der OGH bereits geklärt, dass die E...

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