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Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld - Bezugsdauer richtet sich nach beantragtem Bezugsbeginn
1. Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG „längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung“ und nur, solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, der Wortlaut des § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG sei dermaßen eindeutig, dass keine Zweifel über den Sinn der Regelung entstehen könnten und von der Heranziehung anderer Interpretationsmethoden Abstand genommen werden könne. Der Passus „ab erstmaliger Antragstellung“ definiere den Beginn des Bezugs der Beihilfe. Der Hinweis in den Mat, wonach es den Eltern freistehe, den Beginn der Auszahlung zu wählen, stehe unter der Prämisse, dass der Bezugsbeginn an die erstmalige Antragstellung gebunden sei.
2. Der Beklagten ist entgegenzuhalten, dass der Wortlaut nicht dermaßen eindeutig ist, dass die Anwendung anderer Interpretationsmethoden von vornherein ausgeschlossen wäre. Das gilt zunächst für das von der Beklagten vertretene Ergebnis, dass § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG den (tatsächlichen) Bezugsbeginn definiere und dieser daher mit dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags festgelegt werde. Diese Bestimmung regelt vielmehr lediglich einen Anspruch („gebührt längstens“), was eine Wahl der Lage des Bezugszeitraums (also Beginn und/od...