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Integritätsabgeltung: Kein Anspruch bei grob fahrlässiger Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Baustellenkoordinator
1. Zweck der Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) ist es, durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens wie etwa dauernde Verunstaltung zu bieten. Nach den Gesetzesmaterialien wurde die Integritätsabgeltung eingeführt, um eine dem Schmerzengeld und der Verunstaltungsentschädigung bzw dem Ersatz wegen Verhinderung des besseren Fortkommens verwandte Leistung zu schaffen, um Härtefälle, die der Haftungsausschluss des § 333 ASVG teilweise bewirken kann, zu supplieren.
2. Da nach § 213a Abs 1 ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muss, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, dass nachgewiesen wird, welche bestimmten Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben. Entscheidend ist nur, dass Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des vom Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereichs S. 477 verletzt wurden. Der Arbeitgeber hat für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen.
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