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Umkleide- und Rüstzeit Exekutivbeamter als Dienstzeit
1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Vor- und Nachbereitungshandlungen wie das Umkleiden und Ausrüsten eines Exekutivbeamten („Umkleide- und Rüstzeit“) zur Dienstzeit zählen.
2. Nach der Rechtsprechung des EuGH konkretisieren die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG, insbesondere ihre Art 3, 5 und 6, Art 31 Abs 2 GRC und sind daher in dessen Licht auszulegen. Beim Verständnis des innerstaatlichen Begriffs „Dienstzeit“ ist auf den Begriff „Arbeitszeit“ iSd Art 2 Z 1 Richtlinie 2003/88/EG Bedacht zu nehmen.
3. Die Richtlinie 2003/88/EG sieht keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vor. Für die Qualifikation einer Zeitspanne als „Arbeitszeit“ iSd Art 2 Z 1 Richtlinie 2003/88/EG stellte der EuGH Kriterien zu den „drei Bestandteilen“ des unionsrechtlichen Begriffs der „Arbeitszeit“ auf, die kumulativ vorliegen müssen.
4. Der erste Bestandteil, wonach der Arbeitnehmer arbeiten muss, ist als räumliches Kriterium zu betrachten. Unter „Arbeitszeit“ iSd des Art 2 Richtlinie 2003/88/EG fällt unter Umständen auch eine Situation, in der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Zeit des Rufbereitschaftsdienstes zu Hause zu verbringen, für seinen Arbeitgeber verfügb...