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ASoK 12, Dezember 2025, Seite 471

EuGH zur Mindestlohnrichtlinie: weitgehend gültig, zwei Bestimmungen nichtig

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Richtlinie - Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art 153 Abs 5 AEUV

1. Beim Erlass der angefochtenen Richtlinie hat sich der Unionsgesetzgeber auf Art 153 Abs 2 lit b iVm Abs 1 lit b AEUV gestützt, der das Parlament und den Rat ermächtigt, durch Richtlinien Mindestvorschriften im Bereich der „Arbeitsbedingungen“ zu erlassen. Nach Art 153 Abs 5 AEUV gilt dieser Artikel jedoch „nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht und das Aussperrungsrecht“. Daher ist zu prüfen, ob sich der Unionsgesetzgeber über den in Art 153 Abs 5 AEUV vorgesehenen Ausschluss der Zuständigkeit in Bezug auf „Arbeitsentgelt“ und „Koalitionsrecht“ hinweggesetzt hat.

Verstoß gegen den Ausschluss der Zuständigkeit in Bezug auf „Arbeitsentgelte“

2. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der Grund für die in Art 153 Abs 5 AEUV vorgesehene Ausnahme in Bezug auf „Arbeitsentgelt“ darin liegt, dass die Festsetzung des Arbeitsentgelts der Vertragsautonomie der Sozialpartner auf nationaler Ebene und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet unterliegt. Folglich ist dieser Ausschluss der Zuständigkeit so zu verstehen, dass er sich auf Maßnah...

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