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ASoK 12, Dezember 2025, Seite 464

Zum Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung bei Beitragszuschlägen gemäß § 113 ASVG

Unmittelbare Betretung als zwingende Voraussetzung

Johannes Derntl

Beitragszuschläge können gemäß § 113 Abs 1 ASVG (idF BGBl I 2024/16) nach einer unmittelbaren Betretung verhängt werden. Mit dieser Formulierung ist klargestellt, dass eine unmittelbare Betretung zwingende Voraussetzung für die Verhängung eines Beitragszuschlags ist. Frühere Probleme, dass Beitragszuschläge als allenfalls überschießende Reaktion auf geringfügige Anmeldeverstöße erfolgt wären, sind damit ausgeräumt. Es bleibt aber die Frage, ob die aktuelle Regelung wirklich sachgerecht ist.

1. Varianten von Anmeldeverstößen

§ 153e Abs 1 Z 1 StGB führt die zwei gängigen Arten der Schwarzarbeit an, nämlich das Tätigwerden als Selbständiger ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung und die Beschäftigung von Dienstnehmern ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Beitragszuschläge sollen insbesondere der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) den Mehraufwand abdecken, der ihr durch die zweite hier angeführte Variante, also die Nichtanmeldung oder nicht rechtzeitige Anmeldung von Dienstnehmern - die in § 33 Abs 1 ASVG konkretisiert wird -, in ihrer Grundversion entsteht.

Anmeldeverstöße können ohne Mitwirken des Dienstgebers aufgedeckt werden, etwa bei der bereits erwähnten unmittelbaren Betretung. Der Begriff der unmit...

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