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ASoK 12, Dezember 2025, Seite 451

Zielerreichungsprämien

Gebührt Schadenersatz bei unterbliebenen oder verspäteten Zielvereinbarungen bzw -vorgaben?

Christian Kollau

Die Grundlage für Zielerreichungsprämien sind meist Rahmenvereinbarungen im Arbeitsvertrag. Darauf aufbauend werden periodisch wiederkehrend entweder konkretisierende Zielvereinbarungen abgeschlossen oder Zielvorgaben durch den Arbeitgeber zugewiesen. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die Rechtslage bei diesen Vergütungssystemen und geht gleichzeitig der Frage nach, was gilt, wenn die Festlegung von Zielen trotz einer Rahmenvereinbarung entweder gar nicht oder verspätet erfolgt. Gerade aufgrund der jüngst ergangenen Urteile des deutschen BAG lohnt es sich, diese Thematik aus österreichischer Sicht neu zu betrachten.

1. Allgemeines

Das Inaussichtstellen einer Zielerreichungsprämie („Zielbonus“) soll Mitarbeiter zur Erreichung von individuellen oder schematisierten Zielen innerhalb eines gewissen Zeitraums motivieren und Anreize setzen, damit sie ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit möglichst ehrgeizig nachkommen. Zielerreichungsprämien sind bedingtes Entgelt, das nur bei Erreichen von Zielen durch den Arbeitnehmer gebühren soll. Nach dem Ablauf der Zielperiode wird überprüft, ob die Ziele erreicht und somit die Bedingung erfüllt wurde. Sie sind also auch zeitlich dete...

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